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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 18 - SBR.2011.8den den Berufungskläger zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen,die Aussagen des Berufungsklägers in diesem Punkt zu bestätigen.cc) Die Vorinstanz erwog gestützt auf den festgestellten Sachverhalt zuRecht, der Berufungskläger habe den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt; eskann grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwiesen werdens". Der Kantonstierarzt warfür die Kontrolle der Tierhaltung auf dem Hof des Berufungsklägers zuständig 56 . Erhatte gestützt auf Art. 39 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen,Gegenständen und Tieren des Berufungsklägers. Anlässlich der (versuchten) Tätlichkeitund der Drohung mit einer Waffe war die Amtshandlung noch im Gang; daranändert nichts, dass der Kantonstierarzt aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägerseine Verschiebung des Termins vorgeschlagen hatte. Dass der Kantonstierarzt dieKontrolle trotz früheren Meinungsverschiedenheiten mit dem Berufungskläger selberdurchführte, vermag den Berufungskläger nicht zu entlasten; darin liegt, entgegen derAnsicht des Berufungsklägers 5 ?, auch keine bewusste Provokation des Kantonstierarztes.Auch hier gilt, dass die Entscheidung, von wem eine Kontrolle durchzuführen ist,nicht beim Berufungskläger liegt. Eine Tatbestandsmässigkeit ist auch zu bejahen,wenn zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen ist, es habe sich bei derPistole um eine Spielzeugpistole gehandelt. Bereits die Reaktion des Kantonstierarztes,welcher sich hinter dem Verteidiger des Berufungsklägers versteckte, zeigte, dasser davon ausging, er werde durch den Berufungskläger an Leib und Leben bedroht. Obsich der Tierschutzbeauftragte Jörg Cadisch ebenfalls bedroht fühlte 58 , ist nicht vonBelang, zumal sich der Angriff des Berufungskläger nicht gegen diesen, sondern direktgegen den Kantonstierarzt richtete. Irnrnerhin hielt auch Jörg Cadisch, welcher nichtdirekt vom Übergriff des Berufungsklägers betroffen war und daher das Geschehen mitetwas mehr Ruhe beobachten konnte, den Gegenstand, welchen der Berufungsklägergegen den Kantonstierarzt- richtete, entweder für eine richtige Pistole oder eine Gaspistole59 . Zudem führte er zu seinen Gefühlen aus, er habe ein "Klumpen" im Bauch gehabt,und es sei ihm kalt den Rücken hinunter gelaufen 606. a) aal Die Staatsanwaltschaft warf dem Berufungskläger in Ziff. 3 lit. aderAnklageschrift vor, anlässlich einer Kontrolle des Veterinäramts vom 28. April 2009 sei55 Angefochtener Entscheid, S. 80 ff.56 Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 TSchG5? Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2458 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2459 Act.13160 Act. 133

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