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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 15 - SBR.2011.8er am 10. September 2008 mit entsprechendem Beschimpfen dieses Beamten gleichzu Beginn der Kontrolle klargemacht habe, sei die Kontrolle unter der Leitung vonDaniel Stutz durchgeführt worden. Anlässlich der Kontrolle habe ein Kind des Berufungsklägersvon sich auch die Bemerkung gemacht, die Verschmutzung des Wassersin den sieben Schächten stamme von den rund 60 Kühen, die täglich auf dem Hofplatzdes Berufungsklägers zirkulierten. Statt diese Bemerkung stumm zu registrieren, habeArthur Eisenring eine Gegenbemerkung gemacht, wonach das Kind wohl die Wahrheitsage. Deswegen erzürnt, habe der Berufungskläger gegen Arthur Eisenring tätlichwerden wollen, was die anwesenden Polizeibeamten mit gezogener pienstwaffe verhinderthätten. Gleichzeitig habe der Berufungskläger mehrfach gedroht, Arthur Eisenringzu töten; dieser habe sich entsprechend beunruhigt gefühlt und am 2. Oktober2008 die Bestrafung des Berufungsklägers verlangt 41 .bb) Die Vorinstanz stellte auf den in der Anklageschrift beschriebenenSachverhalt ab 42 • Arthur Eisenring habe zwar um des Friedens willen einen Teil derKontrolle an einen anderen Beamten abgegeben; er sei aber vor Ort geblieben und seidaran gewesen, innerhalb seiner Amtsbefugnisse zu handeln, als ihm der Berufungsklägereine hölzerne Pilzfigur nachgeworfen habe, ihm nachgerufen habe, er bringe ihnum, schlage ihn nieder und mache ihn kaputt, und dann mit erhobener Stall krücke aufArthur Eisenring zugegangen sei. Die Kontrolle habe daher nicht reibungslos durchgeführtwerden können. Arthur Eisenring habe sich machtlos gefühlt, Angst gehabt unddamit nicht anders reagiert als ein anderer besonnener Beamter in seiner Lage. DieDrohung sei geeignet gewesen, Arthur Eisenring gefügig zu machen. Der Berufungsklägerhabe vorsätzlich gehandelt, und Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich;daher sei der Berufungskläger der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamteschuldig zu sprechen 43 .ce) Den AusfÜhrungen der Vorinstanz ist sowohl bezüglich des festgehaltenenSachverhalts als auch in rechtlicher Hinsicht zu folgen, weshalb voIlumfänglichauf ihre Erwägungen abgestellt werden kann 44 . Arthur Eisenring ist Spezialist fürden landwirtschaftlichen Gewässerschutz beim Amt für Umwelt. Er war in seiner amtlichenFunktion auf dem Hof des Berufungsklägers tätig, zur Durchführung einer Kontrollebetreffend Gewässerverschmutzungen. Auf Drängen des Beschwerdeführers41 Act. 18742 Angefochtener Entscheid, S. 3843 Angefochtener Entscheid, S. 7244 Angefochtener Entscheid, S. 33 11., 71 f.

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