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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 13 - SBR.2011.8und Gewissen unterhalten, weshalb ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfenwerden könne und damit auch der subjektive Tatbestand nicht gegeben sei 32 .b) aal Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in der bis 31. Juli 2010 geltendenFassung wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, diedas Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in einGewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oderausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Handeltder Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse. Per1. August 2010 wurde Art. 70 GSchG an das neue Strafensystem angepasst; derTatbestand selber blieb unverändert. Statt mit Gefängnis oder Busse wird nun einvorsätzlich begangenes Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafegeahndet; liegt Fahrlässigkeit vor, so wird in Art. 70 Abs. 2 GSchG statt Gefängnisbis zu sechs Monaten oder Busse eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht.33 . Da diese Regelung allerdings gestützt auf Art. 333 Abs. 2 und 5 StGB bereitsseit dem 1. Januar 2007 gilt und hier nur Sachverhalte zu beurteilen sind, welche nachdiesem Zeitpunkt eintraten, stellt sich die Frage, ob Art. 70 GSchG in der alten oderneuen Fassung für den Berufungskläger das mildere Recht ist 34 , nicht.bb) Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständengebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässerzu vermeiden. Nach Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigenkönnen, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sieversickern zu lassen. Es ist gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG auch untersagt, solche Stoffeausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkreteGefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Verschmutztes Abwassermuss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde inein Gewässer einleiten oder versickern lassen 3 ".c) Unbestritten ist, dass unter dem mit Hartplatz belegten Hofplatz siebenSchächte bestanden, welche Schmutzabwasser führten. Der Berufungskläger brachtewie bereits vor Vorinstanz vor, der Überlauf dieser Schächte führe in ein Retentionsbeckenim Feld. Die Schlamm- und Schmutzsammler würden regelmässig in die Gülle-32 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13 f.33 BBI 2009 S. 5450 .34 Art. 2 Abs. 2 8tGB35 Art. 7 Abs. 1 G8chG

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