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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 11 - SBR.2011,8Mobiltelefons des Berufungsklägers in Erfahrung bringen konnte und weshalb sie(bereits seit dem 8, Juli 2008 26 ) von Erwin Kessler vertreten wurde 27 ,4, a) aal Die Staatsanwaltschaft verlangte in Ziff. 2 lit. a der Anklageschriftvom 11, Juni 2010 28 , der Berufungskläger sei der mehrfachen Widerhandlung gegendas Gewässerschutzgesetz 29 sowie allenfalls des Ungehorsams gegen eine amtlicheVerfügung schuldig zu sprechen, Das Amt für Umwelt habe an lässlich einer Kontrollevom 9, Juni 2005 auf dem Hof des Berufungsklägers festgestellt, dass der Berufungsklägerdas Meteorwasser, das auf den zwischen seinen Betriebsgebäuden liegendenVerkehrs- und Lagerplätzen anfalle, mit insgesamt sieben Schächten und einem Leitungssystemabführe, dessen Ausmündung gemäss eingereichten Bauplänen unklarsei, tatsächlich aber zu einem nahen Bächlein führe, Die sieben Schächte hätten nichtnur dem Abführen des Meteorwassers gedient, sondern auch der dort anfallenden oderdorthin abfliessenden tierischen Ausscheidungen der auf den Plätzen zirkulierendenoder in den nahen Gehegen untergebrachten Nutztiere und dem Abführen von Flüssigkeiten,die aus auf jenen Plätzen oder in der Nähe gelagerten Futtermittelvorrätenstammten, Anlässlich der Kontrolle vom 9, Juni 2005 seien die sieben Schächte dermassenmit Abwasser gefüllt gewesen, dass dieses beim Zufluss von weiterem (verschmutztemoder sauberem) Abwasser über die Leitung, welche die Schächte verbundenhabe, in das erwähnte Bächlein abgeleitet worden sei. Mit Verfügung vom 23. Juni2005 habe das Amt für Umwelt daher angeordnet, der Berufungskläger habe sofortdafür zu sorgen, dass kein verschmutztes Abwasser mehr über die sieben Schächteseiner Hofplätze gelange. Weiter hätte der Berufungskläger bis zum 31. Juli 2005einen Plan für die Entwässerung seiner gesamten Liegenschaft und bis zum30. September 2005 ein Gesamtabwassersystem erstellen und dem Amt zur Abnahmeanmelden müssen. Diese Verfügung sei rechtskräftig geworden, doch habe der Berufungsklägerihr nicht nachgelebt. Er habe weder durch ein sofortiges Verschliessen dersieben Schächte dafür gesorgt, dass über die Deckel der Schächte kein verschmutztesAbwasser seines Hofs mehr dem Bächlein zugeführt werde, noch habe er dem AmtPläne vorgelegt, die aufgezeigt hätten, wie das Entwässerungssystem seines Hofsunter Einhaltung der geltenden Gewässerschutznormen funktioniere; er habe auchnicht für eine Realisierung eines solchen Entwässerungssystems gesorgt. Eine demBerufungskläger mit Brief vom 28. August 2008 angekündigte, von der Polizei eskor-26 Ac!. 427 Protokoll der Berulungsverhandlung, S, 27 f.28 Ac!. 186 11,29 GSchG, SR 814,20

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