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OBERGERICHT DES KANTONS THURGAU - VgT

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- 10 - SBR.2011.8rufen habe, brachte der Berufungskläger erst in der zweiten Einvernahme vor, welchemehr als ein Jahr nach den Vorfällen erfolgte; dies wurde von bestritten. Aufdie vom Berufungskläger beantragte Einholung eines Verbindungsnachweises überbestimmte Rufnummern zur Abklärung, wie oft den Berufungskläger telefonischkontaktierte, kann verzichtet werden: Einerseits ist die Einholung eines solchenVerbindungsnachweises nicht mehr möglich, da die Telefonanbieter die für die Teilnehmeridentifikationnotwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdatengestützt auf Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des PostundFernmeldeverkehrs 18 nur während sechs Monaten aufbewahren müssen. Andererseitsergibt sich aus den Aussagen des Berufungsklägers, dass er nach der erstenKontaktaufnahme, welche von Pia Gut ausgegangen war, die zahlreichen nachfolgendenAnrufe aus eigenem Antrieb und ohne zusätzliche "Provokationen" durchausführte, erklärte er doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme, er habe"einfach bei jeder Möglichkeit, wenn ich gerade daran dachte, angerufen 19". Dies bestätigteer in der gleichen Einvernahme mit der Aussage: "Ich habe die Frau danachdann immer wieder angerufen. Wo ich gerade war 20 " Aufgrund dieser eindeutigenAussagen des Berufungsklägers ist auch nicht davon auszugehen, dass eine anderePerson als der Berufungskläger selbst die Anrufe tätigte, selbst wenn andere Personen,die mit den Fahrzeugen des Berufungsklägers fuhren, Zugang zum Mobiltelefonhatten 21 . Die drei weiteren Anrufe von Dritten, welche in ihrem Strafantragerwähnt hatte 22 und wozu der Berufungskläger am 4. November 2009 befragt wordenwar 23 , bildeten weder Gegenstand der Anklage noch des. Urteils. Selbst wenn dieseAnrufe von Dritten erwiesen wären, würde dies entgegen der Ansicht des Berufungsklägers24 keine Zweifel am von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aufwerfen.e) Zusammenfassend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass derBerufungskläger den Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllte. Auf die entsprechendenErwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden 25 . Dass es war, weIcheden Berufungskläger zuerst kontaktierte, rechtfertigt das Verhalten des Berufungsklägersnicht, auch wenn sie den Anruf allenfalls in Absprache mit Erwin Kessler vorgenommenhätte. Daher ist auch nicht weiter abzuklären, wie die Nummer des18 BÜPF, SR 780.119 Ac!. 1120 Ac!. 1321 Ac!. 1222 Ac!. 223 Ac!. 1924 Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26 f.25 Angefochtener Entscheid, S. 65 ff.

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