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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.7Es versteht sich von selbst, dass auch mehrere Verfügungen ein undderselben Behörde nicht unabhängig voneinander erlassen, sondern untereinanderabgestimmt werden müssen. In diesem Sinne gelten dieAnforderungen von Art. 25a Abs. 2 u. 3 sinngemäss auch für eine Mehrzahlvon Entscheiden, die von derselben Behörde getroffen werden (vgl.Marti, Kommentar RPG, Art. 25a, Rz 20 und <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2007, B 8.4,S. 111). Ein Koordinationsbedürfnis liegt grundsätzlich vor, wenn einBauvorhaben ausser der eigentlichen Baubewilligung noch weitere Bewilligungen,Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen benötigt.Kann dagegen ein Projekt allein aufgrund einer Baubewilligung ausgeführtwerden, besteht kein Koordinationsbedarf (Waldmann/Hänni,Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 25). Nicht verlangt istzudem eine Koordination mit Entscheiden, die im Zusammenhang miteinem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichenEinfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlagehaben oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderungder betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können. Dasgilt insbesondere für Betriebsbewilligungen (vgl. Marti, a.a.O., Art. 25a,Rz 19).4.2 Vorliegend ist sowohl zur Erteilung der Baubewilligung als auchder Gastgewerbebewilligung der Bezirksrat zuständig (vgl. Art. 90 Abs. 2BauR und § 16 GGG). Die für die Führung eines Gastgewerbebetriebesnotwendige Bewilligung gemäss § 5 des Gastgewerbegesetzes stellt eineBetriebsbewilligung dar, die für die Erteilung der Bauerlaubnis nichtvorausgesetzt ist und andere Gesichtspunkte beschlägt. Die Gastgewerbebewilligungserteilungnach § 5 GGG hat im Gegensatz zu beispielsweisegewässerschutzrechtlichen, strassenpolizeilichen, forstrechtlichenBewilligungen oder Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalbder Bauzonen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit und damit die Verwirklichungdes Bauvorhabens. Die Eröffnung einer Gaststätte setzt vielmehru.a. auch den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Räume undEinrichtungen voraus. Indessen setzt der Bau oder die Einrichtung vonGaststätten nicht bereits eine erteilte Gastgewerbebewilligung voraus.Vielfach ist der Betreiber der Gaststätte zu diesem Zeitpunkt noch garnicht bekannt (vgl. BRKE IV Nr. 0091/2007 vom 21. Juni 2007, bestätigtmit VB.2007.00353 [= BEZ 2008 Nr. 36, Baurechtsentscheide desKt. Zürich], dieser bestätigt mit Bundesgerichtsentscheid 1C_47/2008vom 8. August 2008). Eine verfahrensrechtliche Abstimmung der Baubewilligungund der Gastgewerbebewilligung ist demnach unter demGesichtspunkt von Art. 25a RPG nicht zwingend erforderlich. Sie wäreaber in gewissen Fällen wie dem vorliegenden durchaus sinnvoll. Liegtkeine Verletzung des Koordinationsgebotes vor, kann deswegen die Bau-98

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