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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.7che Wohnnutzung im GP statt Gewerbenutzung gemäss Zonenplan) nichtgenerell, sondern i.d.R. erst nach Würdigung der konkreten Verhältnissegesagt werden, wobei namentlich folgende Aspekte von Bedeutung sind:Ausgangspunkt bilden die Fragen, welche Baumöglichkeiten die Grundordnungvorsieht und welche Abweichungen im Gestaltungsplan in Anspruchgenommen werden. Ist die Grundordnung einer Zone sehr restriktivdefiniert, drängt es sich auf, Abweichungen von dieser Grundordnungim Gestaltungsplangebiet nur zurückhaltend zuzulassen. Dies gilt insbesonderedann, wenn den beantragten Abweichungen nur verhältnismässiggeringe Vorteile des Gestaltungsplanes gegenüber stehen (…). Verhältes sich indessen so, dass die Grundordnung in einer bestimmten Zoneeine grosse Vielfalt an Baumöglichkeiten zulässt, sind an die Gewährungvon Abweichungen grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen.(VGE III <strong>2009</strong> 125 vom 22. Dezember <strong>2009</strong>).8.6 Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung(siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2009</strong>, B 1.1).8.7 Koordination Baubewilligung / Gastgewerbebewilligung- Koordination nach Art. 25a RPG nicht zwingend erforderlich.- Eröffnung der Gastgewerbebewilligung an den Baueinsprecher untergewissen Voraussetzungen.Aus den Erwägungen:4.1 Der Bezirksrat … hat in Disp. Ziff. 3.7 seines Beschlusses Nr. 433vom 26. Juni 2008 verfügt, dass rechtzeitig vor Inbetriebnahme desImbisslokals / Take-Aways der Bezirkskanzlei ein Gesuch um Gastgewerbebewilligungzur Prüfung und Bewilligung einzureichen sei und vorErteilung der Gastgewerbebewilligung das Lokal nicht geöffnet werdendürfe. Zu prüfen ist, ob damit das Koordinationsgebot nach Art. 25aRPG verletzt wurde. Dieser Artikel besagt, dass wenn die Errichtung oderdie Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behördenerfordert, eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordinationsorgt (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behördesorgt u.a. für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsameoder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d).Die Verfügungen dürfen zudem keine Widersprüche enthalten (Abs. 3).97

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