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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.5ber diese Lockerung davon abhängig gemacht, dass Zweck und Charakterder betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben (vgl. § 24 Abs. 2Satz 2 in fine PBG: „sofern (…)“; vgl. auch VGE 573/93 vom 12. November1993, Erw. 2f, publ. in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1993, Nr. 15, S. 39; E. Zimmerlin,Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 334; AGVE 1977,S. 236 f. mit weiteren Hinweisen). Was aber für die Nutzungsdurchmischunggilt, muss konsequenterweise auch bei der äusseren Gestaltungund Bauweise massgebend sein, ansonsten der Vorbehalt bei der Nutzungsdurchmischungwenig Sinn machen würde. Anzufügen ist, dass derGemeinderat selbst in den einleitenden Bemerkungen zu den GP-Richtlinien unter der Ziffer 1.2 (Problematik) darauf hinweist, dass eineallfällige Ausschöpfung der Ausnützungsziffer von 0.5 im Rahmen einesGestaltungsplanes zur „Zonen-Grundordnung im Widerspruch“ steht.5.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Regierungsrat beizupflichten,dass ein Gestaltungsplan den Zonenzweck und Zonencharakterder betroffenen Bauzone des kommunalen Nutzungsplanes nicht grundsätzlichin Frage stellen darf. Der Gestaltungsplan ist ein Instrument deskommunalen Planungsrechts, mit welchem die Festlegungen des aufdemokratischem Wege von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgerneiner Gemeinde erlassenen Zonenplanes nicht überdeckt werden dürfen.In diesem Sinne ist es beispielsweise nicht zulässig, ein im kommunalenZonenplan als Gewerbezone ausgeschiedenes Areal via Gestaltungsplanin eine reine Wohnzone umzuwandeln. Wollte man dies zulassen, würdedies auf eine Aushöhlung des geltenden Zonenplanerlassverfahrens hinauslaufen,welches die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlungvorsieht (vgl. § 27 PBG). Vielmehr muss sich der Gestaltungsplanals Teilbauordnung in ein bestehendes Ganzes einfügen. Er ist keineNeuschöpfung eines Ganzen, sondern eine blosse Ergänzung und mussdaher die bestehende Regelung in Zonenplan und Zonenordnung alsvorgegeben hinnehmen (vgl. AGVE 1977, S. 236 unten). Im Einklangdamit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches unlängstin einem publizierten Urteil 1C_188/2007 vom 1. April <strong>2009</strong> imZusammenhang mit dem Erlass eines Gestaltungsplanes festhielt, dieAbweichungen von der Grundnutzungsordnung dürften nicht dazu führen,dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnungihres Sinngehalts entleert würde (vgl. BGE 135 II 219 unten, Erw. 5.2mit Hinweis).5.3 Mit anderen Worten ist ein Gestaltungsplan dann unzulässig, wenner sich zu weit von der im kommunalen Zonenplan und Baureglementdefinierten Grundordnung entfernt. Wann dies der Fall ist, kann abgesehenvon eindeutigen Fällen (vgl. das vorgenannte Beispiel: ausschliessli-96

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