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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.5der Ergebnisse der Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren minimiertwird.8.7 Die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahrenist auch bei bereits beurteilten Verwaltungsgerichtsbeschwerden(z.B. VGE III 2007 182 vom 24. April 2008) aber noch ausstehenderregierungsrätlicher Genehmigung vorzunehmen.8.8 Bei Nichteintretensentscheiden und Bestätigungen solcher kommtdieser spezielle Verfahrensablauf nicht zur Anwendung. Sie sind vielmehrdirekt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar,da sie das Verfahren prozessual zum Abschluss bringen und alsEndentscheid zu qualifizieren sind, unabhängig davon, in welchem Stadiumdes kantonalen Verfahrens sie ergehen (BGE 1C_39/2008 vom28. August 2008, E. 1.1.4; siehe auch: BGE 1P.611/2004,1A.245/2004 vom 21. Februar 2005, E. 2.2, betr. Gemeinde Galgenen).Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch im Lichte des Koordinationsgebotes,würde es doch wenig Sinn machen, mit der Beurteilung vonNichteintretensentscheiden bis nach dem Erlass und dem Genehmigungsbeschlusszuzuwarten und so unnötigerweise in Kauf zu nehmen,dass eine Nutzungsplanungsrevision einer ganzen Gemeinde oder zumindesteines grossen Teilgebietes punktuell massiv verzögert würde, allenfallsverbunden mit einer nurmehr eingeschränkten Koordinationsmöglichkeit,nachdem die meisten anderen Beschwerdefälle rechtskräftigerledigt und die entsprechende Planung mittels Genehmigung rechtsverbindlichgeworden ist (konkludent bestätigt durch BGE 1C_183/185/<strong>2009</strong> vom 29. Juni <strong>2009</strong>).(VGE III <strong>2009</strong> 247 vom 28. Juli <strong>2009</strong>).8.5 Gestaltungsplan- Verhältnis eines Gestaltungsplanes zur Zonengrundordnung.Aus den Erwägungen:5.1 In der Folge ist dazu Stellung zu nehmen, wie es sich mit demGrundsatz verhält, dass Bauzonen der Grundordnung nicht mit Hilfe vonGestaltungsplänen umfunktioniert werden dürfen. Wie bereits im angefochtenenEntscheid zutreffend darauf hingewiesen wurde, hat dieserGrundsatz mit der Möglichkeit, Nutzungsdurchmischungen zuzulassen,eine gewisse Lockerung erfahren. Allerdings hat der kantonale Gesetzge-95

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