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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4e) Das Verwaltungsgericht prüft in einem neu zu eröffnenden Verfahren,ob der Genehmigungsbeschluss Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierungmit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigenVerwaltungsgerichtsentscheid gibt. Dies ist dann der Fall, wennsich der Genehmigungsbeschluss mit strittigen Fragen aus dem vorherigenRechtsmittelverfahren befasst und insbesondere die Rechtspositionender Parteien verändert.f) Trifft dies zu, gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien und Vorinstanzenunter Zustellung des Genehmigungsbeschlusses das rechtlicheGehör. Alsdann prüft und beurteilt es, ob und wie der Verwaltungsgerichtsentscheidin Beachtung des Genehmigungsbeschlusses und desKoordinationsgebotes abgeändert werden muss. Die Neubeurteilungbeschränkt sich einzig auf diesen Aspekt. Der neue Verwaltungsgerichtsentscheid,welcher auf den vor dem Erlass ergangenen Bezugnimmt und darauf verweist, wird den Parteien und Vorinstanzen mitder Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgerichteröffnet.g) Gibt der Genehmigungsbeschluss indes keinerlei Anlass zu einer inhaltlichenKoordinierung, hält dies das Verwaltungsgericht fest underöffnet zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss nochmals denVerwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv, diesmal versehen mit derRechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht (blossefristauslösende Eröffnung) und unter Hinweis auf die Begründung desvor der Genehmigung zugestellten Verwaltungsgerichtsentscheides.h) Soweit Personen erst durch den Genehmigungsbeschluss beschwertwerden, ist der Beschluss vom Regierungsrat zu eröffnen mit derRechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2002, B 1.1; § 53 Abs. 2 lit. a VRP i.F.v. 24.Oktober 2007 e contrario).8.6 Mit diesem Verfahrensablauf, der sich auf das Ergebnis eines Meinungsaustauschesmit Vertretern des Sicherheitsdepartementes und desVolkswirtschaftsdepartementes abstützt (RRB Nr. 368/<strong>2009</strong> vom7. April <strong>2009</strong>), wird nicht nur die weitest mögliche Respektierung desgesetzgeberischen Willens sowie die inhaltliche Koordinierung gewährleistet,es ist auch sichergestellt, dass ein Gericht als unmittelbare Vorinstanzdes Bundesgerichtes urteilt (Art. 86 Abs. 2 BGG). Im Weiterenbleiben die Kognitionsbefugnisse des Regierungsrates als RechtsmittelundGenehmigungsinstanz gewährleistet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,dass der Regierungsrat (wie auch das Verwaltungsgericht)in Kenntnis des Vorprüfungsberichtes (§§ 9, 13 PBV) entscheidet, womitbereits schon im Rechtsmittelverfahren die gesamtheitliche Betrachtungsweiseteilweise Eingang findet und damit ein Auseinanderklaffen94

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