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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4insbesondere den Grundsatz, wonach die Gemeindeversammlung erstnach dem Rechtsmittelverfahren Beschluss fasst und planungsrechtlichbedingte Änderungen zuvor zu erledigen sind (§ 26 Abs. 3 PBG), nichtbedeutungslos oder gar illusorisch. Vielmehr ist davon auszugehen, dassder kantonale Gesetzgeber in erster Linie die Durchführung des kantonalenRechtsmittelverfahrens vor dem Planerlass garantieren wollte. Hiefürspricht auch die bereits erwähnte Tatsache, dass man vor dem Inkrafttretendes Bundesgerichtgesetzes grundsätzlich nur mit der staatsrechtlichenBeschwerde an das Bundesgericht gelangen konnte, das Erfordernisder rechtskräftigen Erledigung also erfüllt war, unbesehen davon, ob dasBundesgericht in diesem Verfahrensstadium auf eine Beschwerde eintratoder nicht oder diese sistierte.8.5 Eine möglichst weitgehende Beachtung des gesetzgeberischenWillens einerseits und die inhaltliche Koordination zwischen Rechtsmittel-und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebene anderseits sinddurch folgenden Verfahrensablauf zu gewährleisten:a) Das Rechtsmittelverfahren ist auf kantonaler Ebene wie bisher durchzuführen(§ 26 PBG). Dies gilt auch für den Fall einer Rückweisungund im Falle einer Neuauflage (§ 26 Abs. 3 PBG).b) Der Verwaltungsgerichtsentscheid ist zu eröffnen, jedoch ohneRechtsmittelbelehrung. Statt einer Rechtsmittelbelehrung sind dieParteien auf den in den Erwägungen dargelegten Verfahrensablauf hinzuweisen.Die Akten bleiben bis zur Koordination oder anderweitigen Verfahrenserledigung(siehe nachfolgend) beim Verwaltungsgericht. Im Falle einer(teilweisen) Gutheissung werden die Akten soweit erforderlich an dieVorinstanz zurück überwiesen. Bei Bedarf kann die Vorinstanz vomVerwaltungsgericht weitere Akten anfordern. Sobald das vorinstanzlicheVerfahren erledigt und kein innerkantonaler Weiterzug - ausser andas Verwaltungsgericht - mehr möglich ist, sind die Akten sowie allenfallszwischenzeitlich zusätzlich produzierte Akten wieder an das Verwaltungsgerichtzuzustellen.c) Nach dem Erlass der Nutzungsplanung durch die Gemeindeversammlung(§ 27 PBG) hat der Regierungsrat über die Genehmigung zu befinden(§ 28 PBG). Fällt der Gemeindeversammlungsbeschluss negativaus, worüber der Gemeinderat das Verwaltungsgericht umgehend zuinformieren hat, findet das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeitkeine Fortsetzung mehr.d) Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht jene Genehmigungsbeschlüssezu, welche die Parteien der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheidebetreffen.93

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