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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4zungsplanung des Kantons <strong>Schwyz</strong> ist - wie oben dargelegt - der Verfahrensablaufindes anders. Der Erlass erfolgt nach dem Rechtsmittelverfahren.Liegt der Erlass (Gemeindeversammlungsbeschluss) vor, hat derRegierungsrat alsdann über die Genehmigung zu befinden.Eine gleiche Regelung wie im Kanton Zürich wäre dann möglich, wenndas Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sistiert würde bis dieGemeindeversammlung Beschluss gefasst und der Regierungsrat diesengenehmigt hätte. Eine Sistierung würde aber das vom kantonalen Gesetzgeberfestgelegte Verfahren massiv missachten (siehe oben Erw. 8.1)und in unnötiger und somit auch unzulässiger Weise abändern.8.3 Es ist mithin ein Verfahrensablauf festzulegen, der einerseits denWillen des kantonalen Gesetzgebers soweit als möglich respektiert. Anderseitsist in Nachachtung der dargelegten auf Bundesrecht abgestütztenhöchstrichterlichen Rechtsprechung die inhaltliche Koordinationzwischen Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren auf kantonaler Ebenezu gewährleisten. Dabei ist die vom Bundesgericht ausdrücklich bekräftigteVerfahrens- und Organisationsautonomie der Kantone zugunstender vorliegenden gesetzgeberischen Lösung gebührend mit zu berücksichtigen.8.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 PBGeine rechtskräftige Erledigung der Einsprachen verlangt, bevor der PlanundReglementsentwurf der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassungvorgelegt wird. Diese Vorgabe kann aufgrund der Rechtsprechungdes Bundesgerichts und dem seit 1. Januar 2007 anwendbaren Bundesgerichtsgesetzin jedem Fall nicht mehr eingehalten werden. Nutzungsplänekönnen nun stets mit dem ordentlichen Rechtsmittel der öffentlich-rechtlichenBeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, N 22 zu Art. 82;Waldmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz N 4 zuArt. 82). Der kantonale Verwaltungsgerichtsentscheid tritt damit erstnach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kraft. Dies im Gegensatzzur früheren Prozessordnung, wo grundsätzlich nur die staatsrechtlicheBeschwerde möglich war (Art. 99 Abs. 1 lit. c aOG, Art. 34 Abs. 3RPG). Ausnahmsweise wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beiPlänen mit Verfügungscharakter zugelassen, die sich auf das Bundesverwaltungsrechtstützten (BGE 132 II <strong>2009</strong>, 211). In jenen Fällen konntedas Erfordernis der rechtskräftigen Erledigung mithin schon früher nichteingehalten werden.Der Umstand, dass von Bundesrechts wegen der Erlass nicht erst nachrechtskräftiger Erledigung der Einsprachen beschlossen werden darf,macht den im kantonalen Planungsrecht vorgegebenen Verfahrensablauf,92

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