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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4der ersten Lesung der kantonsrätlichen Kommission, S. 4) und wurde inder Folge vom Kantonsrat (14. Mai 1987) und vom Volkssouverän(6. Dezember 1987) genehmigt.8.2 Das Bundesgericht trat seit geraumer Zeit auf Beschwerden gegenkantonale Verwaltungsgerichtsentscheide, die sich mit der kommunalenNutzungsplanung befassten, nicht ein oder sistierte ausnahmsweise dasBeschwerdeverfahren, bis der Planungserlass mit anschliessender Genehmigungdurch den Regierungsrat vorlag (BGE 1P.540/1990 vom27. Oktober 1999, E. 1, Gemeinde Wollerau; BGE 1P.611/2004,1A.245/2004 vom 21. Februar 2005, E. 2.2, betr. Gemeinde Galgenen).In einem jüngeren Entscheid (BGE 1C_190/2007 vom 7. Dezember2007, publ. in ZBl 2008, S. 679 ff.; siehe BGE 1C_422/2008 vom23. Dezember 2008, publ. in BGE 135 II 22) bekräftigte das Bundesgerichtseine bisherige Praxis auch unter Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes(BGG, SR 173.110). Es begründet seine Rechtsprechungvor allem aber auch mit dem seit 1. Januar 1997 geltenden, in Art. 25aRPG formulierten Koordinationsgebot. Danach ist eine Abstimmung desRechtsmittelentscheides auf dem Genehmigungsentscheid bereits imRahmen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens erforderlich. Das Bundesrechtschreibt dabei den Kantonen nicht eine ganz bestimmte Behördenorganisationund Zuständigkeitsordnung vor. Verlangt wird nur, dassdie Koordination auf geeignete Weise sichergestellt und die bundesrechtlichenMinimalvorschriften eingehalten werden. Es ist zulässig, wenn derGenehmigungsentscheid spätestens im Beschwerdeverfahren vor derletzten Rechtsmittelinstanz eingeholt wird.Dieser Lösungsansatz lässt sich ohne Weiteres umsetzen, wenn derErlass dem Rechtsmittelverfahren vorangeht, so beispielsweise bei derkantonalen Nutzungsplanung (§§ 10 f. PBG, §§ 6 f. PBV) und bei denGestaltungsplänen (§ 30 PBG). Der Umstand, dass der Erlass dabeigleichzeitig mit der Beurteilung einer allfälligen Einsprache einhergeht,ändert am nachgeordneten Rechtsmittelverfahren nichts. Der vom Bundesgerichterwähnte Lösungsansatz bezieht sich bezeichnenderweise aufVerfahren, in denen der Erlass vor dem Rechtsmittelverfahren ergeht(BGE 1P.222/224/2000 vom 22. November 2000, Ingress lit. A, betreffendGemeinde Bubikon, Kanton Zürich; §§ 2 lit. c, 45 Abs. 1, 88, 329Abs. 1 PBG-ZH; BGE 1C_190/2007 vom 7. Dezember 2007, Ingresslit. A, betreffend Gemeinde Ramsen, Kanton Schaffhausen; BGE1C_422/2008 vom 23. Dezember 2008, Ingress lit. A, betreffend StadtFrauenfeld, Kanton Thurgau; § 29 PBG-TG; siehe auch Hänni, a.a.O.,S. 525 f., woraus sich ergibt, dass der Planerlass vor dem Rechtsmittelverfahrender üblichen Regelung entspricht). Bei der kommunalen Nut-91

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