10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

B 8.4Neueinzonung nicht in Frage (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 15 N 35;Flückiger, Kommentar RPG, Art. 15 Rz. 89 ff., Hänni, a.a.O, S. 55.). Esist nicht zu verkennen, dass einer solchen prognostischen Beurteilung("voraussichtlich") zwar eine gewisse Unsicherheit immanent ist. Dasentbindet aber nicht, aufgrund von seriösen Abklärungen eine möglichstzuverlässige Prognose zu stellen und dementsprechend zu handeln. Indiesem Sinne ist der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuhebenund die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit er dieseBeurteilung nachholt. Ob er die Sache weiter an den Gemeinderat zurückweistoder bei diesem eine Stellungnahme einholt, liegt im regierungsrätlichenErmessen. Sollten zwischenzeitlich vor dem RegierungsratBeschwerden gegen den (erstmalig) zu erlassenden Erschliessungsplanhängig sein, würde sich wohl die Einholung einer Stellungnahme anbieten,damit der Regierungsrat alsdann koordiniert entscheiden kann.8. Für einen allfälligen Weiterzug dieses Entscheides an das Bundesgerichtstellt sich die Rechtslage wie folgt dar:8.1 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren geht das Rechtsmittelverfahren(§ 26 PBG) dem Erlass der Nutzungsplanung mit den dazugehörigenVorschriften durch die Gemeindeversammlung vor (§ 27 PBG, SR<strong>SZ</strong>400.100). Nach dem Erlass bedürfen die Pläne und Vorschriften zu ihrerVerbindlichkeit der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 28 PBG). Genehmigtwerden kann per definitionem nur, was auch erlassen worden ist(Markus Joos, Raumplanungsgesetz, Art. 26, S. 233). Dem Bedürfniseiner kantonalen Prüfung im Entwurfsstadium wird mit dem Vorprüfungsverfahrenentsprochen (§§ 9, 13 PBV, SR<strong>SZ</strong> 400.111).Dieser kantonale Verfahrensablauf ist das Ergebnis einer kontroversgeführten Legiferierung in den 80-er Jahren. Ursprünglich wollte derRegierungsrat in Abweichung des zu revidierenden bisherigen Planungsrechtsdas Rechtsmittelverfahren erst im Anschluss an die Beschlussfassungdurch die Gemeindeversammlung durchführen lassen (Erläuterungsberichtzum Entwurf eines Bau- und Planungsgesetzes, S. 8 ff. zu§§ 20 ff.; mit RRB Nr. 224 vom 1. Februar 1983 vom Regierungsratzustimmend zur Kenntnis genommen). Auf die im Vernehmlassungsverfahrenentstandene Opposition hin schlug der Regierungsrat als Variantedie Beibehaltung der bisherigen Regelung vor, jedoch ohne Änderungsmöglichkeitan der beratenden Gemeindeversammlung (RRB Nr. 559vom 27. März 1984, Erlass eines Bau- und Planungsgesetzes: Berichtund Vorlage an den Kantonsrat, S. 4, 8 f.). Diese Variante obsiegte in derkantonsrätlichen Kommission (Protokoll der kantonsrätlichen Kommissionssitzungvom 6. Juni 1984, S. 12 ff.; RRB Nr. 2113 vom 19. Dezember1984, Bau- und Planungsgesetz: Stellungnahme zu den Ergebnissen90

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!