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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4sich indes, dass das Reservepotential aus Umzonungen und Nachverdichtungenbei der gesamtheitlichen Beurteilung mitzuberücksichtigensind. (…).6.1 Die Beschwerdeführer thematisierten in der Einsprache auch dengleichzeitig aufgelegten Erschliessungsplan bzw. die erschliessungsrechtlichenAspekte (…). Im Einspracheentscheid wurde hierzu hinsichtlichdes Rückstellungsantrages und des Raumplanungsberichts (Strassennetz/ Langsamverkehr / ÖV / Infrastrukturbauten) unter teilweisemBezug auf den Erschliessungsplan mit nachvollziehbarer und an sichzutreffender Begründung Stellung bezogen. Die Einsprache wurde indiesen Punkten abgewiesen.6.2 In der Beschwerde an den Regierungsrat wurde diese Thematiknicht mehr explizit angesprochen. Der Regierungsrat hat aber in Erwägung4 des Beschwerdeentscheides zu Recht die rechtzeitige Erschliessbarkeitdes neu einzuzonenden Landes unter Hinweis auf Art. 15 RPGund § 15 Abs. 1 PBG angesprochen. Er führte weiter aus, die Gemeinde… besitze noch keinen rechtskräftigen Erschliessungsplan, sie sei zurZeit daran, einen solchen zu erlassen, wobei nach der öffentlichen Auflagevom 16. Februar bis 19. März 2007 noch verschiedene Einsprachenbei der Gemeinde hängig seien. Da die Beschwerden betreffend die Nutzungsplanänderungohne Vorliegen des Erschliessungsplanes beurteiltwerden könnten, könne die Frage offengelassen werden, ob "gleichzeitig"im Sinne von § 15 Abs. 1 PBG nicht auch bedeute, dass bereits dasAuflage- bzw. das Mitspracheverfahren für die Nutzungsplanänderungund den Erschliessungsplan zur selben Zeit hätte erfolgen müssen. Injedem Fall werde der Regierungsrat die Nutzungsplanänderungen abererst genehmigen können, wenn ihm gleichzeitig ein Erschliessungsplanunterbreitet werde.6.3 In einem Beschwerdefall, in welchem die Bauzonendimensionierungim Rahmen einer ordentlichen Nutzungsplanrevision zur zentralenFrage erhoben wird, geht es nicht an, die Frage der Erschliessbarkeitinnert des Planungshorizontes (Art. 15 lit. b [in fine] RPG) ins Genehmigungsverfahrenzu verschieben. Vielmehr ist dieser Fragestellung bereitsim Rahmen der beschwerdeweise zu überprüfenden Interessenabwägungdie gebührende Beachtung zu schenken, wird doch die Bauzonengrössezu einer Funktion der Erschliessung (P. Hänni, Planungs-, Bau- undbesonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., 2008, S. 155). Es ist mithin zuprüfen, ob das zweifelsohne erhebliche Ausmass von unüberbautem(künftigen) Bauland auch fristgerecht innerhalb des Planungshorizonteserschlossen werden kann. Soweit dies zu verneinen ist, kommt eine89

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