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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.4- Der Anteil der nicht überbauten Bauzonen (nüZ) und der geplantenNeueinzonungen soll in der jeweiligen Hauptnutzungskategorie(Wohnen, Mischgebiete, Arbeiten) zu keinerZeit 25% der rechtskräftigen Nutzungszone übersteigen.- (…).- Die Neueinzonungen orientieren sich in Lage und Dimensionan den geeigneten Entwicklungsgebieten gemäss Richtplankarte.Die Darstellung in der Richtplankarte erfolgt in generalisierterForm und stellt keine parzellenscharfe Abgrenzungdar.- Siedlungserweiterungsgebiete sind so auszuscheiden, dasssie möglichst in der Nähe von Bahnhöfen bzw. bestehendenBusachsen liegen. Den Störfallrisiken entlang von risikorelevantenBahnlinien ist im Sinne des RichtplangeschäftesB-2.1 Beachtung zu schenken.- Den Gemeinden steht im Sinne von Art. 2 RPG der notwendigeErmessenspielraum zu. In diesem Sinne sind abweichendeGebietsausscheidungen im Rahmen der Nutzungsplanungmöglich, sofern diese in Bezug auf die Lage im regionalenStrassenverkehrsnetz, der öV-Erschliessung und der zweckmässigenZuordnung zum bestehenden Siedlungsgebietgleichwertig sind.4.4 Zur oben wiedergegebenen 25%-Regel im Zusammenhang mit derSiedlungsentwicklung drängen sich folgende Bemerkungen auf. Es handeltsich um einen richtplanerischen Grundsatz, der in den meisten Fälleneinen sachgerechten Ausgangspunkt für die Planrevision darstellt. Erist indes insofern zu relativieren, als er natürlich nicht von einer gesamthaftenAbwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkteund Interessen dispensiert. Es sind Verhältnisse vorstellbar,wo die zulässige Bauzonenerweiterung bzw. die Summe der nicht überbautenBauzonen und der geplanten Neueinzonungen klar unter 25% derrechtskräftigen Nutzungszone liegt, aber auch solche, wo (in zweifelsohneseltenen Situationen) die 25%-Grenze überschritten werden darf. Sokann beispielsweise das Ausmass einer rechtskräftigen Bauzone in absolutenZahlen tief sein, weshalb der 25%-Zuschlag für eine an sich raumplanerischgerechtfertigte Einzonung zu knapp wird. Auch ist im Einzelfallzu prüfen, ob eine Differenzierung zwischen Wohnen und MischgebieteSinn macht, wenn von einem angemessenen Verhältnis zwischenArbeitsplätzen und Wohnraum auszugehen ist. Da die 25%-Regel imZusammenhang mit der Einzonung von Siedlungserweiterungsgebietensteht, nimmt sie auch keinen Bezug auf Veränderungen des Reservepotentialsdurch vorgesehene Umzonungen und mögliche Nachverdichtungen.Die Nichtberücksichtigung dieser Aspekte führt mithin nicht zueiner Verletzung der konkreten richtplanerischen Vorgabe. Es versteht88

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