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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.44.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Massnahmen,die geeignet sind, das Entstehen überdimensionierter Bauzonenzu verhindern oder solche Zonen zu verkleinern, im öffentlichen Interesse.Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur unzweckmässig, sonderngesetzeswidrig (BGE 117 Ia 302 E. 4b S. 307 mit Hinweisen).Dabei gilt es zu beachten, dass für die Festlegung der Bauzonen Art. 15RPG nicht allein massgebend ist. Auch wenn der Baulandbedarf einwichtiges Entscheidungskriterium darstellt, verstiesse ein solcher Planungsautomatismusgegen zahlreiche bedeutsame Planungsgrundsätzedes Raumplanungsgesetzes. Die Bauzonenausscheidung hat wie alleRaumplanung eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichteteOrdnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 75 Abs. 1 BV).Sie stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaftenAbwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkteund Interessen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 RPG; BGE 116 Ia 221 E. 3bS. 232; BGE 116 Ia 339 E. 3b/aa S. 341 f.; Urteil 1P.37/2003 vom12. September 2003, E. 4.2.3 in ZBl 106/2005 S. 172). Überdies hatsie einer Vorstellung von der lokal und vor allem regional oder überregionalerwünschten Entwicklung zu entsprechen (BGE 116 Ia 339 E. 3b/aaS. 341 f.; Urteil 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008, E. 4.2 und 5.3;1C_119/2007 vom 13. November 2008, E. 3.2.2).4.3 Im aktuellen Richtplan des Kantons <strong>Schwyz</strong> mit den Anpassungenund Ergänzungen 2008, insbesondere den regionalen Ergänzungen fürdie Regionen Höfe, March und Rigi-Mythen (mit RRB Nr. 738 vom11. Juni 2002, Nr. 568 vom 30. April 2003 und Nr. 557 vom 24. April2007 vom Regierungsrat erlassen, am 28. Mai 2003 und 21. November2007 vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen und am 18. Dezember2008 vom Bund genehmigt; Region-Mythen 2. Teil, indes erst mit RRBNr. 718 vom 24. Juni 2008 verabschiedet und am 17. September 2008vom Kantonsrat zur Kenntnis genommen und am 6. November 2008dem Bund zur Genehmigung eingereicht), wird zur Entwicklung der Bauzonenflächenunter der Rubrik "Ausgangslage" u.a. ausgeführt (RegionRigi Mythen 2 Teil, S. 10):Die Bevölkerungsprognosen für den Kanton <strong>Schwyz</strong> basieren aufden Szenarien des Bundesamtes für Statistik (BFS) vom April2007. Gemäss dem mittleren Szenario wird die Bevölkerung desKantons <strong>Schwyz</strong> bis 2045 auf rund 164'000 Personen zunehmenund sich anschliessend stabilisieren.Die BFS-Szenarien weisen eine jährliche Bevölkerungszunahmebis 2020 von 0.46% (Szenario Tief), 0.77% (Szenario Mittel)bzw. 1.06% (Szenario Hoch) aus.86

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