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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.48.3 Nutzungsplanung- Verhältnis zwischen stimmrechtlichen und planungsrechtlichen Rügenim Kontext mit einer Umzonungsinitiative (siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> <strong>2009</strong>,B 7.3).8.4 Nutzungsplanung- Bauzonendimensionierung, 25%-Regel (Erw. 4).- Beurteilung der Erschliessbarkeit innerhalb des Planungshorizonts(Art. 15 lit. b RPG) darf bei umstrittener Bauzonendimensionierungnicht ins Genehmigungsverfahren verschoben werden (Erw. 6.1 – 6.3).- Koordination zwischen Beschwerde- und Genehmigungsverfahren;Abstimmung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelentscheides aufden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss (Erw. 8).Aus den Erwägungen:4. Bauzonen umfassen Land, dass sich für die Überbauung eignet und(a) weitgehend überbaut ist oder (b) voraussichtlich innert 15 Jahrenbenötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG).4.1 In der Praxis existieren verschiedene Methoden zur Erstellung derBedarfsprognose bzw. zur Festlegung der Bauzonendimensionierung(Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 15 N 33). Weitverbreitet ist die so genannte Trendmethode. Hinsichtlich der Frage, wieder Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre zu berechnen ist, hat dasBundesgericht als Ausgangspunkt verschiedentlich diese Trendmethodeals sachlich vertretbar und zulässig erklärt (BGE 116 Ia 339 E. 3b/aaS. 341; BGE 116 Ia 221 E. 3b S. 231). Auszugehen ist bei dieser Bedarfsprognosevom Verhältnis der überbauten zu den innerhalb der Bauzonegelegenen noch unüberbauten Flächen. Aus der jährlichen Gegenüberstellungdieser Flächen wird die tatsächliche Beanspruchung derBaulandreserven in den vergangenen Jahren berechnet und danach derim Planungszeitraum zu erwartende Bedarf geschätzt. Dabei werdenzusätzliche, besonders entwicklungshemmende oder -fördernde Faktorenmitberücksichtigt. Im einzelnen Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen,anhand der konkreten Verhältnisse davon abzuweichen (vgl. BGE 116 Ia339 E. 3b/aa S. 341; Urteil 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008, E. 5.2;1C_119/2007 vom 13. November 2008, E. 3.2.1).85

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