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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.2plan (Erschliessungsplan) bis in alle Details verbindlich geregelt werden.Es ist durchaus möglich und zulässig, Detailfragen der Erschliessung insBaubewilligungsverfahren zu verweisen (Waldmann/Hänni, HandkommentarRPG, N 50 zu Art. 19 RPG, mit Hinweisen, u.a. auf BGE1A.197/2001; vgl. auch VGE III <strong>2009</strong> 33 vom 28. Juli <strong>2009</strong>, Erw. 6.4).Im Einklang damit steht auch, dass in Art. 6 Abs. 2 des Reglements zumErschliessungsplan die Rechtswirkung der Linienführung im Erschliessungsplanwie folgt umschrieben wird:Im Erschliessungsplan sind die ungefähren Linienführungen dergeplanten Groberschliessungsanlagen eingetragen. Sie gelten alsgenerelle Festlegung. Die detaillierte Festlegung der Linienführungerfolgt im Projektgenehmigungsverfahren.3.2.2 Zu beachten ist hier, dass es bei der erwähnten Abweichung vonder ursprünglichen Linienführung im Erschliessungsplan … um eineFestlegung der konkreten Linienführung im Projektgenehmigungsverfahrenhandelt, welche in diesem Areal weder eine bereits bestehendeÜberbauung tangiert noch im unmittelbaren Nahbereich einer Überbauungvorbeizieht. Damit verhält es sich hier anders als im Verfahren III<strong>2009</strong> 33 (betreffend Revision der Erschliessungsplanung der Gemeinde…), wo die geschwungene Linienführung einer Groberschliessungsstrassemindestens teilweise über eine bestehende Wohnbaute bzw. im unmittelbarenNahbereich von Wohnbauten verlief und deswegen den dortbetroffenen Grundeigentümern ein begründetes Interesse daran zugestandenwurde, dass die Linienführung der Groberschliessungsstrasse inunmittelbarer Nähe dieser Bauten genau (und nicht nur ungefähr) festgelegtwird. In diesem Sinne bestand im vorliegenden Fall beim Erlass desErschliessungsplanes kein Anlass, im Bereich der „vierten“ Kurve aufbereits bestehende Überbauungen Rücksicht zu nehmen und deswegendie Linienführung im Erschliessungsplan nicht nur ungefähr, sondernverbindlich festzulegen. Mit anderen Worten handelt es sich hier bei derkonkreten Ausgestaltung der „vierten Kurve“ um ein Detail, über welchesim konkreten Fall ohne weiteres erst im Projektgenehmigungsverfahrenentschieden werden kann.(VGE III <strong>2009</strong> 49+51 vom 27. August <strong>2009</strong>; eine dagegen erhobeneBeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_475/<strong>2009</strong> vom16. März 2010 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist).84

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