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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.2von § 29 Abs. 2 PBG (in der Fassung vom 18. Juni 2008), für welcheder Gemeinderat (nach vorgängiger Anhörung der Betroffenen) zuständigist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass alle Grundeigentümer, diedurch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasseeinen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, sich an den Erstellungskostenzu beteiligen haben (vgl. §§ 44 ff. PBG i.V.m. §§ 3 ff. der Verordnungüber Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen, SR<strong>SZ</strong>400.220), derweil die kantonale Gesetzgebung für Basiserschliessungsstrassenkeine solche Kostenbeteiligung der Grundeigentümer vorsieht.5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im dargelegten Sinnzulässig ist, ein kommunales Basiserschliessungsvorhaben durch eindeutigeseparate Kennzeichnung in einem gemeindeeigenen Erschliessungsplanals verbindlichen Planinhalt zu erklären, wobei die Planlegende unddie dazugehörenden Reglementsbestimmungen eine klare Unterscheidungvornehmen und aufzeigen müssen, dass eine allfällige gleichzeitigmit der Genehmigung des Erschliessungsplanes vorgesehene und auf§ 23 Abs. 3 PBG abgestützte Ausgabenbewilligung für einzelne Etappensich auf Groberschliessungsstrassen bezieht, mithin für die Realisierungeiner allfälligen im Erschliessungsplan als verbindlichen Planinhalt aufgenommenenkommunalen Basiserschliessungsanlage noch eine Ausgabenbewilligung(d.h. i.d.R. ein Verpflichtungskredit) einzuholen ist.(VGE III <strong>2009</strong> 41+42 vom 28. Juli <strong>2009</strong>).8.2 Erschliessungsplan- Linienführung einer Groberschliessungsstrasse im Erschliessungsplan:Wann genügt eine ungefähre Linienführung, wann ist eine verbindlicheFestlegung notwendig?Aus den Erwägungen:3.2.1 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 PBG legt der Erschliessungsplan dieGroberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest.Nach Bedarf enthält er namentlich die Linienführung von Groberschliessungsstrassen,Fuss-, Rad-, Ski- und Schlittelwegen sowie die Lage öffentlicherPlätze (Verkehrsanlagen); dafür können auch Baulinien festgelegtwerden (§ 23 Abs. 2 lit. b PGB). Ziel dieser Regelung ist es, dieplanungsrechtlichen Voraussetzungen des Baus einer Groberschliessungsstrassemittels Erschliessungsplan zu schaffen. Die Erschliessungmuss indessen nicht von Bundesrechts wegen in einem Sondernutzungs-83

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