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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1nicht auch als Plan für die Basiserschliessung gedacht war, sondern erstmit der Revision der Strassenverordnung vom 15. September 1999(StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110), die für die Planung der Basiserschliessung aufdas kommunale Nutzungsplanverfahren verweist (§ 13 Abs. 2 StrV), wegender Parallelität der Verfahren (öffentliche Auflage, gleiches Einsprache-und Rechtsmittelverfahren, Volksabstimmung, Genehmigung) derAnlass gegeben war, den Erschliessungsplan auch für die Basiserschliessungzu öffnen. Es ist rechtlich vertretbar und macht auch Sinn davonabzusehen, dass neben dem Erschliessungsplanentwurf gleichzeitig auchein separater Nutzungsplanentwurf für eine geplante neue kommunaleBasiserschliessungsanlage aufgelegt werden muss. Es lassen sich für dieAufnahme von kommunalen Basiserschliessungsstrassen nebst Groberschliessungsstrassenim gleichen Planwerk vor allem Gründe der Koordination,Transparenz und Verfahrensökonomie anführen. Allerdings ist indiesem (gemeinsamen) Planwerk klarzustellen, dass es um verschiedeneErschliessungsanlagen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzengeht. Der aus planerischer Sicht vertretbaren bzw. in Anbetracht desKoordinationsaspekts sinnvollen gemeinsamen Behandlung von Grobundkommunaler Basiserschliessung im gleichen Planwerk (EP) stehtallerdings ein Manko beim Element der demokratischen Mitwirkung gegenüber,indem mit einem solchen Vorgehen ein einziger Zustimmungsaktsowohl für Groberschliessungs- als auch für kommunale Basiserschliessungsanlagenanfällt. Indessen wiegt dieses Manko deshalb nichtbesonders schwer, weil für die Realisierung einer kommunalen Basiserschliessungsanlage- anders als bei ausgabebewilligten Groberschliessungsanlagen(siehe § 23 Abs. 1 und 3 PBG) - stets noch eine separateAusgabenbewilligung vorliegen muss (was in aller Regel mit der Einholungeines Verpflichtungskredites bzw. Zustimmung zu einem Verpflichtungskreditzu erfolgen hat, nachdem ein Voranschlagskredit nur ausnahmsweiseausreichen wird, vgl. dazu §§ 30 ff. Gesetz über den Finanzhaushaltder Bezirke und Gemeinden, FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100). Einweiterer Unterschied bei den rechtlichen Folgen zwischen Groberschliessungsanlageneinerseits und Basiserschliessungsanlagen anderseits istdarin zu erblicken, dass für bestehende Basiserschliessungsstrassen,welche geändert oder ausgebaut werden sollen, gemäss § 14 StrV keinNutzungsplanverfahren nötig ist, sondern vielmehr - mit Zustimmung deskantonalen Amtes - die beabsichtigten Veränderungen an der bestehendenBasiserschliessungsstrasse direkt im Projektgenehmigungsverfahrennach den §§ 15 ff. StrV behandelt werden können. Demgegenüber ist fürdie Vornahme von Änderungen an einer im Erschliessungsplan enthaltenenGroberschliessungsstrasse eine entsprechende Revision des Erschliessungsplanesdurchzuführen, es sei denn, es handle sich um einegeringfügige Korrektur einer unzweckmässigen Planfestlegung im Sinne82

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