B 8.1An diese im ersten Verfahrensgang getroffene Abgrenzung zwischenBasis- und Groberschliessung hinsichtlich der Konzeption der betreffendenStrasse hat das Verwaltungsgericht im Folgeentscheid 919/04 vom24. März 2005 ausdrücklich festgehalten, in welchem es darum ging,dass die Erstinstanz im überarbeiteten Erschliessungsplan-Entwurf weiterhineine durchgehende Strassenverbindung plante und diese nun alsBasiserschliessungsanlage bezeichnete, unter anderem mit dem Verweisauf verkehrsplanerische Absichten, den Dorfkern zu umfahren bzw. zuentlasten (vgl. VGE 919/04 vom 24. März 2005, Erw. 2.1 und 2.2). Indiesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder in diesem EntscheidVGE 919/04 noch im ersten Entscheid VGE 902/01 (welcher die gleicheStrasse betraf) ausdrücklich die Frage thematisiert wurde, ob es überhauptzulässig sei, eine kommunale Basiserschliessungsanlage als verbindlicherPlaninhalt eines kommunalen Erschliessungsplanes festzulegen.Ein solches Vorgehen wurde lediglich konkludent akzeptiert, indemdas Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den RRB Nr. 532 vom22. August 2002 im Ergebnis abgewiesen hat. In diesem RRB Nr. 532hatte der Regierungsrat den Beschluss der Erstinstanz geschützt, die inFrage stehende Strassenverbindung, welche nun als teilweise bestehendeund teilweise neu zu erstellende Basiserschliessungsanlage bezeichnetwurde, als verbindlichen Planinhalt in den kommunalen Erschliessungsplanaufzunehmen.5.4.4 Im Lichte dieser dargelegten faktischen Rechtsentwicklung,wonach der kantonale Gesetzgeber bezüglich Strassenverbindungen fürden motorisierten Verkehr als verbindlichen Planinhalt der kommunalenErschliessungspläne nach § 23 PBG an sich die Groberschliessungsstrassenvor Augen hatte, indessen in der Praxis in der Folge auch dieAufnahme einer kommunalen Basiserschliessungsanlage in den kommunalenErschliessungsplan toleriert wurde, ist hier festzuhalten, dass esim Einklang mit dem Regierungsrat beachtenswerte Gründe gibt, imgleichen (Erschliessungs-)Planwerk verschiedene Strassentypen als verbindlichenPlaninhalt aufzunehmen, mithin nicht nur eine Groberschliessungsstrasse,sondern auch eine kommunale Basiserschliessungsanlageim kommunalen Erschliessungsplan verbindlich festgelegt werdendarf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe nachfolgend).Für diese in der Praxis entwickelte Lösung sprechen namentlichfolgende Aspekte. Der kantonale Gesetzgeber hat mit der Formulierungin der Einleitung zu Absatz 2 von § 23 PBG („Nach Bedarf enthält er[d.h. der Erschliessungsplan] namentlich …“) zum Ausdruck gebracht,dass seiner Auflistung kein abschliessender Charakter zukommt. Beizupflichtenist den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonachder (Grob-)Erschliessungsplan als solcher bei seiner Einführung (1988)81
B 8.1nicht auch als Plan für die Basiserschliessung gedacht war, sondern erstmit der Revision der Strassenverordnung vom 15. September 1999(StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110), die für die Planung der Basiserschliessung aufdas kommunale Nutzungsplanverfahren verweist (§ 13 Abs. 2 StrV), wegender Parallelität der Verfahren (öffentliche Auflage, gleiches Einsprache-und Rechtsmittelverfahren, Volksabstimmung, Genehmigung) derAnlass gegeben war, den Erschliessungsplan auch für die Basiserschliessungzu öffnen. Es ist rechtlich vertretbar und macht auch Sinn davonabzusehen, dass neben dem Erschliessungsplanentwurf gleichzeitig auchein separater Nutzungsplanentwurf für eine geplante neue kommunaleBasiserschliessungsanlage aufgelegt werden muss. Es lassen sich für dieAufnahme von kommunalen Basiserschliessungsstrassen nebst Groberschliessungsstrassenim gleichen Planwerk vor allem Gründe der Koordination,Transparenz und Verfahrensökonomie anführen. Allerdings ist indiesem (gemeinsamen) Planwerk klarzustellen, dass es um verschiedeneErschliessungsanlagen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzengeht. Der aus planerischer Sicht vertretbaren bzw. in Anbetracht desKoordinationsaspekts sinnvollen gemeinsamen Behandlung von Grobundkommunaler Basiserschliessung im gleichen Planwerk (EP) stehtallerdings ein Manko beim Element der demokratischen Mitwirkung gegenüber,indem mit einem solchen Vorgehen ein einziger Zustimmungsaktsowohl für Groberschliessungs- als auch für kommunale Basiserschliessungsanlagenanfällt. Indessen wiegt dieses Manko deshalb nichtbesonders schwer, weil für die Realisierung einer kommunalen Basiserschliessungsanlage- anders als bei ausgabebewilligten Groberschliessungsanlagen(siehe § 23 Abs. 1 und 3 PBG) - stets noch eine separateAusgabenbewilligung vorliegen muss (was in aller Regel mit der Einholungeines Verpflichtungskredites bzw. Zustimmung zu einem Verpflichtungskreditzu erfolgen hat, nachdem ein Voranschlagskredit nur ausnahmsweiseausreichen wird, vgl. dazu §§ 30 ff. Gesetz über den Finanzhaushaltder Bezirke und Gemeinden, FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100). Einweiterer Unterschied bei den rechtlichen Folgen zwischen Groberschliessungsanlageneinerseits und Basiserschliessungsanlagen anderseits istdarin zu erblicken, dass für bestehende Basiserschliessungsstrassen,welche geändert oder ausgebaut werden sollen, gemäss § 14 StrV keinNutzungsplanverfahren nötig ist, sondern vielmehr - mit Zustimmung deskantonalen Amtes - die beabsichtigten Veränderungen an der bestehendenBasiserschliessungsstrasse direkt im Projektgenehmigungsverfahrennach den §§ 15 ff. StrV behandelt werden können. Demgegenüber ist fürdie Vornahme von Änderungen an einer im Erschliessungsplan enthaltenenGroberschliessungsstrasse eine entsprechende Revision des Erschliessungsplanesdurchzuführen, es sei denn, es handle sich um einegeringfügige Korrektur einer unzweckmässigen Planfestlegung im Sinne82
- Seite 2 und 3:
RechtsprechungEntscheide 2009der Ge
- Seite 4 und 5:
InhaltsüberblickA Zivil- und Straf
- Seite 7 und 8:
7. Beurkundung und Beglaubigung7.1
- Seite 9 und 10:
10. Raumplanung10.1 Zulässigkeit e
- Seite 11 und 12:
A 2.1haltspflichten fallen (wobei d
- Seite 13 und 14:
A 2.32.3 Auskunftspflicht unter Ehe
- Seite 15 und 16:
A 2.4len - wie ebenso erwähnt - na
- Seite 17 und 18:
A 2.5im Eventualpunkt nicht weiter
- Seite 19 und 20:
A 2.6Art. 619 bis Abs. 2 aZGB von z
- Seite 21 und 22:
A 2.7Einkommens darauf abgestellt w
- Seite 23 und 24:
A 4.14. Strafrecht4.1 Fahrlässige
- Seite 25 und 26:
A 4.1Stelle vorläufig wie auch die
- Seite 27 und 28:
A 4.1- der Angeklagte hat gegen die
- Seite 29 und 30:
A 4.1folgseintritt (Risikoerhöhung
- Seite 31 und 32: A 4.3Beschwerde) erledigt wurde, ka
- Seite 33 und 34: A 4.3gesprochen werden, weshalb er
- Seite 35 und 36: A 4.4Aus den Erwägungen:2. Der Nac
- Seite 37 und 38: A 5.2Auch sachliche Gründe spreche
- Seite 39 und 40: A 5.4tung und -auswertung, sondern
- Seite 41 und 42: A 5.4a) Nach Art. 64 MSchG macht si
- Seite 43 und 44: A 5.5"SWISS ARMY" sei in P. nach de
- Seite 45 und 46: A 6.3nung erteilt, wenn die in Betr
- Seite 47 und 48: A 6.6Parteien der Rechtsweg dadurch
- Seite 49 und 50: A 6.61999 geltenden Steuergesetzgeb
- Seite 51 und 52: A 8.1mit Hinweisen) bzw. zur Überp
- Seite 53 und 54: B 1.1Baugesetz (PBG, SRSZ 400.100)
- Seite 55 und 56: B 2.1in legitimationsbegründender
- Seite 57 und 58: B 2.1Heim oder eine heimähnliche I
- Seite 59 und 60: B 2.13.5.2 Der Bundesgesetzgeber ha
- Seite 61 und 62: B 5.1d.h. für die dauernd oder lä
- Seite 63 und 64: B 7.19 (…). Anderseits ist für q
- Seite 65 und 66: B 7.1verstehen, das die Summe der V
- Seite 67 und 68: B 7.1die schwache Beteiligung nicht
- Seite 69 und 70: B 7.1nung des Kantons entspricht (v
- Seite 71 und 72: B 7.1nostiziert worden war. Der Gru
- Seite 73 und 74: B 7.3Aus den Erwägungen:3.5 Sodann
- Seite 75 und 76: B 8.1Verzögerungen kommt, schliess
- Seite 77 und 78: B 8.1bauprogramm und die Kosten fü
- Seite 79 und 80: B 8.1versorgungs- und Elektrizität
- Seite 81: B 8.1Funktion bzw. Nutzung einer Er
- Seite 85 und 86: B 8.2plan (Erschliessungsplan) bis
- Seite 87 und 88: B 8.44.2 Nach ständiger Rechtsprec
- Seite 89 und 90: B 8.4- Der Anteil der nicht überba
- Seite 91 und 92: B 8.4Neueinzonung nicht in Frage (W
- Seite 93 und 94: B 8.4zungsplanung des Kantons Schwy
- Seite 95 und 96: B 8.4e) Das Verwaltungsgericht prü
- Seite 97 und 98: B 8.5ber diese Lockerung davon abh
- Seite 99 und 100: B 8.7Es versteht sich von selbst, d
- Seite 101 und 102: B 8.8finden (siehe auch unten Erw.
- Seite 103 und 104: B 8.93.2 An der vorstehenden Beurte
- Seite 105 und 106: B 8.9trieb notwendige Mass hinausgi
- Seite 107 und 108: B 8.9dumpfer, dass heisst er wird b
- Seite 109 und 110: B 8.9zungszeiten, des Ballsportverb
- Seite 111 und 112: B 11.1148 vom 28. Juli 2009, Erw. 3
- Seite 113 und 114: B 11.1Architektenhonorar für das M
- Seite 115 und 116: B 16.1Nachbarkanton lebende Auslän
- Seite 117 und 118: B 16.1Hrsg., Verfassungsrecht der S
- Seite 119 und 120: B 16.2ne Ungleichbehandlung an sich
- Seite 121 und 122: B 16.2tragen werden können. Wenn s
- Seite 123 und 124: B 17.117. Vollstreckungsrecht /Voll
- Seite 125 und 126: B 17.2widerrechtliche Baute freiwil
- Seite 127 und 128: B 17.2ruine verbunden mit der infol
- Seite 129 und 130: B 17.2solcher Ausnahmefall wird zud
- Seite 131 und 132: C 2.2die Baubehörden auf die baupo
- Seite 133 und 134:
C 2.2sind. Auf der südwestlichen S
- Seite 135 und 136:
C 2.2nach § 72 PBG hinausgeht, bes
- Seite 137 und 138:
C 2.2sichtigen müssen, dass sich d
- Seite 139 und 140:
C 2.27.4 Wie oben ausführlich darg
- Seite 141 und 142:
C 2.3eine einheitliche Gebäudefron
- Seite 143 und 144:
C 2.3Gebäudefront für den Entsche
- Seite 145 und 146:
C 2.43.2 Voraussetzung einer Baubew
- Seite 147 und 148:
C 2.4„ein intaktes und wohnliches
- Seite 149 und 150:
C 2.5explizite Regelung betreffend
- Seite 151 und 152:
C 3.13. Umweltschutz3.1 Einleiten v
- Seite 153 und 154:
C 5.1genständige Zuständigkeit de
- Seite 155 und 156:
C 5.14.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 Z
- Seite 157 und 158:
C 5.1auf die Bedürfnisse des Kinde
- Seite 159 und 160:
C 7.1Stiftung profitieren. Deshalb
- Seite 161 und 162:
C 10.110. Raumplanung10.1 Zulässig
- Seite 163 und 164:
C 10.1strassenbildschützerischer H
- Seite 165 und 166:
C 10.24.3 Zusammenfassend ergibt si
- Seite 167 und 168:
C 10.22.4 Bei der Beschwerde durch
- Seite 169 und 170:
C 10.410.3 Koordination von Genehmi
- Seite 171 und 172:
C 10.4beschwerdeverfahrens erfolge,
- Seite 173 und 174:
C 10.4oder kantonalen Raumplanungsr
- Seite 175 und 176:
C 10.4Die Zuweisung dieser Baulandf
- Seite 177 und 178:
C 10.4men mit dem Teilzonenplan Ste
- Seite 179 und 180:
C 10.4eines Teils des Steinfabrik-A
- Seite 181 und 182:
C 10.49.2 Die Beschwerdeführer II
- Seite 183 und 184:
182
- Seite 185 und 186:
FFerien C 7.1Fliessgewässer (Bewil
- Seite 187 und 188:
- Nutzungsplanung (Bauzonendimensio
- Seite 189:
Vollstreckungsrecht- Androhung eine