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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1An diese im ersten Verfahrensgang getroffene Abgrenzung zwischenBasis- und Groberschliessung hinsichtlich der Konzeption der betreffendenStrasse hat das Verwaltungsgericht im Folgeentscheid 919/04 vom24. März 2005 ausdrücklich festgehalten, in welchem es darum ging,dass die Erstinstanz im überarbeiteten Erschliessungsplan-Entwurf weiterhineine durchgehende Strassenverbindung plante und diese nun alsBasiserschliessungsanlage bezeichnete, unter anderem mit dem Verweisauf verkehrsplanerische Absichten, den Dorfkern zu umfahren bzw. zuentlasten (vgl. VGE 919/04 vom 24. März 2005, Erw. 2.1 und 2.2). Indiesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder in diesem EntscheidVGE 919/04 noch im ersten Entscheid VGE 902/01 (welcher die gleicheStrasse betraf) ausdrücklich die Frage thematisiert wurde, ob es überhauptzulässig sei, eine kommunale Basiserschliessungsanlage als verbindlicherPlaninhalt eines kommunalen Erschliessungsplanes festzulegen.Ein solches Vorgehen wurde lediglich konkludent akzeptiert, indemdas Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den RRB Nr. 532 vom22. August 2002 im Ergebnis abgewiesen hat. In diesem RRB Nr. 532hatte der Regierungsrat den Beschluss der Erstinstanz geschützt, die inFrage stehende Strassenverbindung, welche nun als teilweise bestehendeund teilweise neu zu erstellende Basiserschliessungsanlage bezeichnetwurde, als verbindlichen Planinhalt in den kommunalen Erschliessungsplanaufzunehmen.5.4.4 Im Lichte dieser dargelegten faktischen Rechtsentwicklung,wonach der kantonale Gesetzgeber bezüglich Strassenverbindungen fürden motorisierten Verkehr als verbindlichen Planinhalt der kommunalenErschliessungspläne nach § 23 PBG an sich die Groberschliessungsstrassenvor Augen hatte, indessen in der Praxis in der Folge auch dieAufnahme einer kommunalen Basiserschliessungsanlage in den kommunalenErschliessungsplan toleriert wurde, ist hier festzuhalten, dass esim Einklang mit dem Regierungsrat beachtenswerte Gründe gibt, imgleichen (Erschliessungs-)Planwerk verschiedene Strassentypen als verbindlichenPlaninhalt aufzunehmen, mithin nicht nur eine Groberschliessungsstrasse,sondern auch eine kommunale Basiserschliessungsanlageim kommunalen Erschliessungsplan verbindlich festgelegt werdendarf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (siehe nachfolgend).Für diese in der Praxis entwickelte Lösung sprechen namentlichfolgende Aspekte. Der kantonale Gesetzgeber hat mit der Formulierungin der Einleitung zu Absatz 2 von § 23 PBG („Nach Bedarf enthält er[d.h. der Erschliessungsplan] namentlich …“) zum Ausdruck gebracht,dass seiner Auflistung kein abschliessender Charakter zukommt. Beizupflichtenist den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wonachder (Grob-)Erschliessungsplan als solcher bei seiner Einführung (1988)81

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