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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1Funktion bzw. Nutzung einer Erschliessungsanlage sind insbesondere dieanfallenden bzw. zu erwartenden Verkehrsmengen von Bedeutung.5.4.3 In Erwägung 6.1 des angefochtenen RRB's Nr. 51/<strong>2009</strong> vom20. Januar <strong>2009</strong> erläuterte der Regierungsrat die Gründe, welche ihmdamals Anlass gegeben hatten, im Beschluss Nr. 920/2001 vom 7. August2001 festzuhalten, dass es zulässig sei, in einem kommunalenErschliessungsplan auch kommunale Basiserschliessungsanlagen alsverbindlicher Planinhalt festzulegen. Zudem wies der Regierungsrat daraufhin, dass der in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001 (Nr. C. 10.2) publizierte RRB vomVerwaltungsgericht mit Entscheid VGE 902/01 vom 18. Januar 2002bestätigt worden sei.Es trifft zu, dass der erwähnte RRB Nr. 920/2001 Gegenstand desverwaltungsgerichtlichen Verfahrens 902/2001 gebildet hatte. Die Ausgangslagebestand in jenem Fall darin, dass im ersten Erschliessungsplan-Entwurfzwischen einer Verbindungsstrasse nach § 6 StrV und einerHauptstrasse nach § 5 StrV eine weitere Verbindungsstrasse nach § 6StrV vorgesehen war; diese Strassenverbindung wurde als Groberschliessungsanlagebezeichnet. Der Regierungsrat führte im RRB Nr. 920/2001vom 7. August 2001 u.a. aus, dass diese durchgehende Strasse aberBasiserschliessungsfunktion hätte; die Groberschliessungsfunktion wärenur von untergeordneter Bedeutung, weil für die Groberschliessung derumliegenden Bauzonen gar keine durchgehende Strasse erforderlichwäre. Kernpunkt des regierungsrätlichen Rückweisungsentscheides bildetedie Feststellung, wonach die Erstinstanz entscheiden müsse, ob dieStrasse als durchgehende Verbindung erstellt werden solle und somit alsBasiserschliessungsstrasse einzustufen sei, oder ob sie an der im Erschliessungsplangetroffenen Bezeichnung als Groberschliessungsstrassefesthalte und auf einen durchgehenden Ausbau der Strasse verzichtenwolle (vgl. zit. RRB Nr.920/2001 vom 7. August 2001, Erw. 8.3.3).Dieser Beurteilung des Regierungsrates schloss sich das Verwaltungsgerichtim Entscheid VGE 902/01 vom 18. Januar 2002 an, wobei imBeschwerdeentscheid unter Hinweis auf das Ermessen der erstinstanzlichenPlanungsinstanz ausdrücklich festgehalten wurde, der Regierungsrathabe im Rahmen der Rückweisung der Erstinstanz die Wahl belassen,ob sie die Strasse als Grob- oder als Basiserschliessungsstrasse konzipierenwolle. Allerdings wurde diese Wahlfreiheit dahingehend eingeschränkt,dass bei der Wahl einer durchgehenden Verbindung (welcheteure Kunstbauten, eine Strassenbreite von 6 m mit Trottoir sowie Lärmschutzmassnahmenetc. miteinschliesse), eine Zuordnung zur Basiserschliessungunumgänglich sei, während bei einem Verzicht auf eine Anbindungdieser Strasse an die Hauptstrasse nach § 6 StrV die Qualifikationals Groberschliessungsstrasse einer Überprüfung standhalte.80

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