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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1zeichnet (Art. 6 Ziff. 2 Regl.EP). Die geplanten Groberschliessungsstrassenwerden durch die Gemeinde, mit Beiträgen von Privaten nach Etappenund Ausbauprogramm erstellt (Art. 6 Ziff. 3 Regl.EP).5.3.5 In der vom 2. Februar 2007 bis zum 5. März 2007 öffentlichaufgelegten überarbeiteten Version des Regl.EP (nachfolgend „EntwurfEP-Regl.“ bezeichnet) wird in Art. 1 der Zweck dahingehend ausgeweitet,dass auch die Sicherstellung der kommunalen Basiserschliessungsowie die Etappierung und Reihenfolge der kommunalen Basiserschliessung(als verbindlicher Planinhalt) vorgesehen ist. Nach Art. 4 Ziff. 2Entwurf EP-Regl. legt die Erschliessungsplanung auch die Anlagen derkommunalen Basiserschliessung verbindlich fest. Art. 7 Entwurf EP-Regl. mit dem Randtitel „Kommunale Basiserschliessungsanlagen“ lautetwie folgt: Die im Erschliessungsplan verbindlich festgelegten kommunalenBasiserschliessungsanlagen umfassen übergeordnete Strassen,Wege und Versorgungsanlagen (Ziff. 1). Als geplante kommunale Basiserschliessungsanlagenund Basiserschliessungswege werden die generellenLinienführungen von neuen oder auszubauenden Basiserschliessungsstrassenbezeichnet (Ziff. 2). Die geplanten kommunalen Basiserschliessungsanlagenund Basiserschliessungswege werden durch dieGemeinde erstellt (Ziff. 3). (…).5.4.1 Eine Auswertung dieser dargelegten Grundlagen führt zum Ergebnis,dass der kommunale Erschliessungsplan nach §§ 22 f. PBG eindeutigauf der Groberschliessung der auf Gemeindegebiet liegendenBauzonen ausgerichtet ist und dass es somit in diesem Erschliessungsplangrundsätzlich nicht um die Basiserschliessung geht. In diesem Sinnebilden in aller Regel ausschliesslich die Anlagen der Groberschliessungund nicht diejenigen der Basiserschliessung Gegenstand des verbindlichenPlaninhaltes eines kommunalen Erschliessungsplanes (hinsichtlichder Abweichung von diesem Grundsatz bezüglich kommunalerBasiserschliessungsanlagen siehe nachfolgende Ergänzungen in denErwägungen 5.4.3 - 5.4.5).5.4.2 Was die Abgrenzung zwischen Basis- und Groberschliessungsanlagenanbelangt, ist weiterhin an die oben in Erwägung 5.3.3 dargelegten,im Entscheid 921+926 vom 24. März 2005 aufgelisteten Kriterienanzuknüpfen. Namentlich gilt nach § 2 Abs. 2 lit. a der kantonsrätlichenVerordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (GrBeiV,SR<strong>SZ</strong> 400.220), dass als Groberschliessungsstrassen in der Regel Strasseneinzustufen sind, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassensammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen)zuführen. Beim im Vordergrund stehenden Kriterium der79

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