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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1versorgungs- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungsanlagen etc.verstanden (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,Rz. 571),- dass das Verwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat (vgl. VGE902/01 vom 18. Januar 2002, Erw. 5 e und f; VGE 900/01 vom 18.Januar 2002), dass die Frage, ob eine Strasse zur Basiserschliessungoder zur Groberschliessung gehört, in erster Linie nach den planungsrechtlichenBestimmungen und Grundsätzen zu beurteilen ist, zumalder Erschliessungsplan ein Instrument des Raumplanungsrechts ist,- dass bei den Abgrenzung zwischen Basis- und Groberschliessung insbesonderefolgende Beurteilungsgrundsätze zu berücksichtigen sind:• dass weder das Eigentum an einer Strasse noch deren Einteilungnach dem Strassenrecht für die Qualifikation als Basis- oder Groberschliessungausschlaggebend ist, sondern in erster Linie derenNutzung bzw. Funktion,• dass die Hauptstrassen von ihrer Funktion und Nutzung her immerzur Basiserschliessung gehören,• dass die Bezeichnung einer Strasse als Verbindungsstrasse nichtzwingend die Zuordnung zur Basiserschliessung bewirkt, indessenein gewichtiges Indiz für diese Zuordnung darstellt, da Funktionund Verkehrsbelastung auch wesentliche Kriterien für die Qualifikationals Verbindungsstrasse sind, weshalb Verbindungsstrassenim Regelfall ebenfalls zur Basiserschliessung zu zählen sind,• und dass Nebenstrassen (im Sinne von § 7 StrV: alle übrigen öffentlichenStrassen) in der Regel wohl zur Groberschliessung gehören,wobei eine andere Zuordnung (namentlich zur Basiserschliessung)nicht ausgeschlossen ist.5.3.4 Gemäss Art. 1 des am 21. April 1998 vom Regierungsrat genehmigtenReglements zum Erschliessungsplan der Gemeinde … (nachfolgendRegl.EP) bezwecken das Reglement zum Erschliessungsplan undder Erschliessungsplan die Sicherstellung der Groberschliessung vonBauzonen durch die Gemeinde, die Etappierung und Reihenfolge derGroberschliessung anhand eines Ausbauprogrammes und die Festsetzungdes Kostenansteils für die einzelnen Verkehrsanlagen. Nach Art. 4 Ziff. 2Regl.EP legt die Erschliessungsplanung verbindlich fest (verbindlicherInhalt): die Anlagen der Groberschliessung (Verkehrsanlagen, WasserundEnergieversorgung und Abwasserbeseitigung), die Ausbauetappenund den Kostenanteil der Gemeinde an die Verkehrsanlagen. GemässArt. 4 Ziff. 3 Regl.EP orientiert der Erschliessungsplan über die Basiserschliessungvon Verkehrsanlagen und über weitere Punkte nach Bedarf(orientierender Planinhalt). Als geplante Groberschliessungsstrassenwerden die generellen Linienführungen von neuen Sammelstrassen be-78

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