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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.15.3.2 Im Entscheid VGE 921+926/04 vom 24. März 2005 führte dasVerwaltungsgericht u.a. aus, dass der Erschliessungsplan als Hilfsmittelzur Erschliessung der Bauzonen dient. Es geht darum, dass die in denNutzungsplänen ausgeschiedenen Bauzonen auch überbaut werden können.Die Ordnung des übergeordneten Strassennetzes (Basiserschliessung)ist demgegenüber grundsätzlich nicht Gegenstand des Erschliessungsplanes.Nur soweit im Erschliessungsplan Anschlussstellen vonGroberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz bezeichnetwerden (§ 23 Abs. 2 lit. a PBG), können Bestandteile der Basiserschliessungzum verbindlichen Erschliessungsplaninhalt gezählt werden(vgl. VGE 921+926/04 vom 24. März 2005, Erw. 6.1, Prot. S. 310, mitHinweisen auf VGE 1043-1046/02 vom 17. April 2003, Erw. 6a; VGE1035+1036/04 vom 15. September 2004, Erw. 2.1).5.3.3 Im erwähnten Entscheid 921+926/04 vom 24. März 2005 hieltdas Verwaltungsgericht des Weiteren u.a. fest,- dass als Groberschliessungsstrassen in der Regel Strassen einzustufensind, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihndem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen)zuführen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Grundeigentümerbeiträgean Verkehrsanlagen, SR<strong>SZ</strong> 400.220),- dass die Gemeinde die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit anderenErschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicherEntwicklung durchführt (§ 39 Abs. 1 PBG),- dass sich das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessungnach dem PBG (§ 39 Abs. 5 PBG) und nicht nach demStrassenrecht (§ 15 StrV) richtet. Mit der PBG-Revision per 1. Januar1997 wurde hinsichtlich Planung, Bau und Finanzierung der Groberschliessungsstrasseneine genaue Abgrenzung zum Strassenrecht vorgenommen.Planung und Bau von Groberschliessungsstrassen, die vonden Gemeinden im Erschliessungsplan zu bezeichnen sind, richtensich nunmehr ausschliesslich nach dem Planungs- und Baugesetz. Dasheisst Groberschliessungsstrassen sind im Erschliessungsplan zu bezeichnenbzw. zu planen und deren Bau bzw. Ausbau bedarf einerBaubewilligung nach PBG. Beim Bau von Groberschliessungsstrassenist damit anschliessend an das Planungsverfahren kein Projektgenehmigungsverfahren,sondern ein ordentliches Baubewilligungsverfahrendurchzuführen,- dass sich weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine exakteAbgrenzung zwischen der Basiserschliessung und der Groberschliessungfindet. In der juristischen Literatur wird unter Basiserschliessungdie Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebiets mitübergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasser-77

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