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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1bauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen. Nach Bedarfenthält er namentlich (§ 23 Abs. 2 PBG):a) die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mitden Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an dasübergeordnete Strassennetz;b) die Linienführung von Groberschliessungsstrassen, Fuss-,Rad-, Ski- und Schlittelwegen sowie die Lage öffentlicherPlätze (Verkehrsanlagen); dafür können auch Baulinien festgelegtwerden;c) Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen unddie Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen;d) die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für dieVersorgung mit Wasser und Energie und für die Abwasserbeseitigung;e) Gleisanschlüsse und die Anschlussstellen der Fein- mit derGroberschliessung.Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes dieAusgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappenzu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben (vgl.§ 23 Abs. 3 PBG). Des Weiteren wird die Groberschliessung in §§ 38 f.PBG geregelt, wonach die Gemeinden für die Groberschliessung derBauzonen verantwortlich sind und die Anlagen der Groberschliessung inden Erschliessungsplänen bezeichnen (Absatz 1 von § 38 PBG). Hinsichtlichder Durchführung der Groberschliessung normiert § 39 Abs. 1PBG, dass die Gemeinde die Groberschliessung in Zusammenarbeit mitanderen Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicherEntwicklung durchführt. Nach § 39 Abs. 2 PBG können bauwilligeGrundeigentümer mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung vereinbaren.Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, sokönnen die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeindegenehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen (§ 39Abs. 3 Satz 1 PBG). Im Übrigen erhebt die Gemeinde nach § 44 Abs. 1PBG von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Erstellungoder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicherSondervorteil erwächst, angemessene Beiträge. Die Strassenerschliessungsbeiträgesind auf die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnenerwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung allfälligerNachteile zu verlegen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 PBG). Der Gemeinderat stellteinen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der beitragspflichtigenGrundeigentümer und legt die Treffnisse der einzelnen Grundeigentümerfest (vgl. § 45 Abs. 2 PBG).76

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