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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1Aus den Erwägungen:5.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, es sei unzulässig, imErschliessungsplan Basiserschliessungsanlagen als verbindlicher Planinhaltfestzulegen. …5.2 Demgegenüber beruft sich der Regierungsrat im angefochtenenRRB auf einen in <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2001 (C. 10.2) publizierten eigenen Entscheid(RRB Nr. 920/2001 vom 7. August 2001), gemäss welchem dieGemeinden und Bezirke gestützt auf § 13 Abs. 2 Strassenverordnung(StrV, SR<strong>SZ</strong> 442.110) und § 11 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zurStrassenverordnung (VVzStrV) Strassen grundsätzlich im Nutzungsplanverfahrennach PBG planen. Nach § 15 Abs. 1 PBG würden zu denkommunalen Nutzungsplänen in erster Linie der Zonenplan sowie derErschliessungsplan zählen, aber auch der Gestaltungsplan. Im Erschliessungsplankönnten nach dem massgebenden kantonalen Recht namentlichdie Linienführung von Groberschliessungsstrassen und deren Anschlussstellenan das übergeordnete Strassennetz bezeichnet sowie Änderungender Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen vorgenommenwerden (mit Verweis auf § 23 Abs. 2 lit. a und b PBG). DieseBestimmung lasse es ohne weiteres auch zu, im Erschliessungsplan auchneue Basiserschliessungsanlagen zu bezeichnen. Es würde denn auchwenig Sinn machen, neben dem Erschliessungsplanentwurf gleichzeitigauch einen separaten Zonenplan für die geplante neue Basiserschliessungsstrasseaufzulegen. Vielmehr liege es nahe, aus Gründen des Sachzusammenhangsdie geplante neue Basiserschliessungsstrasse in einemsolchen Fall im Erschliessungsplanentwurf unter der Rubrik verbindlicherPlaninhalt aufzuführen. Die Mitwirkungs- und Parteirechte allfälligerBetroffener würden dadurch nicht beeinträchtigt. Ganz im Gegenteilerleichtere der Umstand, wonach Grob- und Basiserschliessungsanlagenin einem einzigen Nutzungsplan (Erschliessungsplan) enthalten seien,dem Einzelnen die Wahrung seiner Rechte.5.3.1 Die Erschliessungsplanung ist Bestandteil der kommunalen Nutzungsplanung(§ 15 ff. PBG). § 15 Abs. 1 PBG normiert, dass die Gemeindenverpflichtet sind, Zonenpläne und Erschliessungspläne samtden zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Gemäss § 22 Abs. 1 PBG ordnendie Gemeinden die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne überdie Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung.Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerkesind, die erforderlichen Reglemente. Gemäss § 23 Abs. 1 PBGlegt der Erschliessungsplan die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaftoder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Aus-75

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