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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 8.1Verzögerungen kommt, schliesst aber auf der anderen Seite eine unnötigeVerfahrensverzögerung während des Einsprache- und Beschwerdeverfahrensdurch Stimmrechtsbeschwerden, welche sich aufgrund weitererAbänderungen des Nutzungsplanes in einem späteren Stadium allenfallserübrigen würden, aus. Zudem werden mit diesem Verfahren klare, derRechtssicherheit dienliche Regeln aufgestellt.4.5 Es gilt indessen, Stimmrechtsverletzungen bereits während desAuflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahrens so weit wie möglich zuvermeiden. Dabei ist zum einen zu beachten, dass die Planungsbehördebei der Umsetzung von Planungsinitiativen nicht über denselben Ermessenspielraumverfügt wie im klassischen Nutzungsplanverfahren (vgl.statt vieler VGE III <strong>2009</strong> 6 vom 28. Juli <strong>2009</strong>, Erw. 4.2). (…). Sodannmacht es Sinn, bei Nutzungsplanverfahren, welche durch Planungsinitiativenin Gang gebracht worden sind, zumindest den Initianten Gehör zuverschaffen. Ohne diese Mitwirkungsmöglichkeit wären die Initiantennach Abschluss des Einspracheverfahrens bis zur Vorlage des Nutzungsplanentwurfsan die Gemeindeversammlung wie die übrigen Stimmberechtigtenvom Verfahren ausgeschlossen. Durch das Recht zur Stellungnahmeim Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat und Verwaltungsgerichtkann in Kenntnis aller Standpunkte entschieden und damit dieGefahr von Stimmrechtsverletzungen minimiert werden. Aus diesemGrund ist in casu die nach aussen auftretende Hauptinitiantin (…) vonAmtes wegen vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht in die Zonenplanbeschwerdeverfahrenmit einzubeziehen, indem ihr das Recht eingeräumtwird, zur Sache Stellung zu nehmen. (…).(VGE III <strong>2009</strong> 101 vom 23. September <strong>2009</strong>).8. Planungs- und Baurecht /Natur-, Landschafts- und Heimatschutz8.1 Erschliessungsplan- Basiserschliessungsanlage als verbindlicher Planinhalt im Erschliessungsplan?74

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