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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.3aber – wie bei anderen Nutzungsplanänderungen – das Auflageverfahrenund allfällige Einspracheverfahren vor Gemeinde- bzw. Bezirksrat sowieallfällige Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat und Verwaltungsgerichtzu durchschreiten (vgl. Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons<strong>Schwyz</strong>, Rickenbach/<strong>Schwyz</strong> <strong>2009</strong>, S. 93 f.). Während jedermann einsprachebefugtist (§ 25 Abs. 3 PBG) und sich die Initianten und Stimmberechtigtensomit im Rahmen des Einspracheverfahrens noch einbringenkönnen, ist ihnen nach dem Gesagten (oben Erw. 3.5) der weitereRechtsmittelweg mangels Beschwerdelegitimation verwehrt. Es stellt sichdie Frage, in welcher Weise bzw. in welchem Zeitpunkt den Initiantenund Stimmberechtigten eine Beteiligungs- bzw. Beschwerdemöglichkeitzum Vorbringen ihrer stimmrechtlichen Anliegen einzuräumen ist.Das Ergebnis des Nutzungsplanerlassverfahrens, insbesondere derEinsprache- und Beschwerdeverfahren, ist oftmals nicht vorhersehbar, daunter Umständen Rechtsmittel von unterschiedlichster Seite erhobenwerden und - solange nicht sämtliche Einsprachen und Beschwerden aufkantonaler Ebene abschliessend entschieden sind - Änderungen desPlanes mit allfälliger Neuauflage und Wiedereröffnung des EinspracheundBeschwerdeverfahrens (§ 26 Abs. 3 PBG) denkbar sind. In diesemStadium der Initiativumsetzung ist denn auch kein schutzwürdiges Interesseder Stimmberechtigten ersichtlich, welches diese zur Erhebungeiner Stimmrechtsbeschwerde legitimieren könnte. Die Umsetzung derInitiative ist im Gange, aber noch nicht abgeschlossen. Wohl ist einelatente Beschwer der Stimmberechtigten vorhanden, ein schutzwürdigesInteresse i.S.v. § 53a WAG bzw. eine konkrete Beschwer liegt indessenangesichts des dynamischen Umsetzungsprozesses im Nutzungsplanverfahrenbis zur abschliessenden Erledigung sämtlicher Einsprachen undBeschwerden auf kantonaler Ebene nicht vor.Es ist demnach sachgerecht, bei der Umsetzung von Planungsinitiativendie abschliessende kantonale Beurteilung sämtlicher Einsprachenund Beschwerden abzuwarten und erst im Zeitpunkt der Vorlage desEntwurfs an die Gemeindeversammlung bzw. mit der Botschaft des Gemeinderates(vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 BPG und § 18 GOG) die Stimmrechtsbeschwerdezuzulassen. An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträgezu Zonen- und Erschliessungsplänen sowie den zugehörigenVorschriften unzulässig (§ 27 Abs. 2 PBG). Der oben beschriebenekantonale Prozess, der zu wiederholten Abänderungen und Neuauflagenführen kann, ist demnach mit der Vorlage an die Gemeindeversammlungabgeschlossen. Eine eigentliche Verletzung des Stimmrechts kommt erstin diesem Zeitpunkt in Frage, selbst wenn sich die gerügte Stimmrechtsverletzungauf ein früheres Stadium (z.B. auf das Einspracheverfahren)bezieht. Dieser Verfahrensweg birgt zwar die Gefahr, dass es bei der Gutheissungeiner Stimmrechtsbeschwerde unter Umständen zu weiteren73

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