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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.3Aus den Erwägungen:3.5 Sodann hat der Regierungsrat auch verneint, dass der BeschwerdeführerZiffer 1 wie ein Privater betroffen und aus diesem Grund zur Beschwerdelegitimiert ist. Hierzu bedarf es gemäss § 37 Abs. 1 VRP namentlicheines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderungdes Entscheides oder der Verfügung. Als schutzwürdig gilt jedespraktische oder rechtliche Interesse, das eine betroffene Person geltendmachen kann; es braucht mit dem Interesse, das durch die als verletztbezeichnete Norm geschützt wird, nicht überein zu stimmen. Immerhinmuss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärkerals jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Popularbeschwerden sind nichtzulässig (Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, PraxiskommentarVwVG, Art. 48 N 11). Das schutzwürdige Interesse bestehtdamit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden,den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. DieseAnforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten,der nicht Verfügungsadressat ist (VGE III 2008 239 vom 23. Februar<strong>2009</strong>, Erw. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 127 V 80 E. 3 S. 82; 125II 497 E. 1a/bb S. 499; BGE 130 II 514 E. 1 S. 516; BGE 131 II 587E. 2.1; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005, B 8.3, Erw. 4.2).Im Zonenplanverfahren muss sich das geltend gemachte Interesse aufdie Zonenordnung beziehen, d.h. der Beschwerdeführer muss aus bestimmtenGründen ein praktisches oder rechtliches Interesse an einerbestimmten Zonenordnung geltend machen und stärker als jedermannbetroffen sein. Das Bestehen eines solchen Interesses – das beispielsweisedann bejaht werden könnte, wenn sich der Beschwerdeführer alsGrundeigentümer eines benachbarten Grundstücks durch die geplanteZonenordnung beeinträchtigt sieht - wird vom Beschwerdeführer Ziffer 1weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Die Tatsache allein, dass diePräsidentin des Beschwerdeführers Ziffer 1 die Umzonungsinitiativeeingereicht hat bzw. dass behauptet wird, der Gemeinderat habe dasStimmrecht verletzt, begründet kein schutzwürdiges Interesse an einerbestimmten Zonenordnung. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt,wäre sonst jeder im betreffenden Gemeinwesen Stimmberechtigte zurNutzungsplanbeschwerde legitimiert, was einer Popularbeschwerdebefugnisgleich kommen würde.(…).4.4 Planungsinitiativen werden im Nutzungsplanerlassverfahren gemässkantonalem PBG umgesetzt (vgl. § 25 ff. PGB). Der Anstoss zueiner Planänderung findet sich zwar in der Initiative, in der Folge sind72

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