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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.3zirks in Erw. 6.2, S.13). Dass das Rechnungsergebnis 2003 nachwirkteund die Finanzverantwortlichen des Bezirks vorerst mit dem von2007 auf 2008 stark herabgesetzten Steuerfuss ein durch eine Bezirksrechnung(Rechnungsjahr 2008) verifiziertes Ergebnis abwartenwollten, bevor eine weitere Steuerfussreduktion und deren mittelfristigeAuswirkungen ins Auge gefasst wurden, ist nicht nur psychologischverständlich, sondern auch sachlich nachvollziehbar.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz und ihren Finanzverantwortlichennicht ein übertriebener Budgetierungspessimismusvorgeworfen werden kann. Insbesondere erachtet das Gericht den Vorwurfnicht als erstellt, dass die Vorinstanz bewusst und systematisch denSteuerertrag zu tief einsetzte (einschätzte), um ein hohes Eigenkapital zugenerieren. Ob, wenn dies zu bejahen wäre, der Zürcher-Praxis zu folgenwäre (vgl. Zitat in Erwägung 6.2) oder eine Kassation des Budgets /Steuerfusses vorzunehmen wäre, kann bei dieser Sachverhaltswürdigungoffen bleiben.(VGE III 2008 227 vom 8. April <strong>2009</strong>).7.2 Stimmrechtsbeschwerde- Die Delegation von Ausgabenkompetenzen an ein Organ eines Zweckverbandes(in casu: Abwasserverband <strong>Schwyz</strong>) ist mit dem <strong>Schwyz</strong>erischenVerfassungs- und Gesetzesrecht vereinbar.- Bei ganzheitlicher Betrachtung der Statuen und unter Miteinbezug derbisherigen Praxis kann die Delegation der Ausgabenkompetenz an denVerband und somit das Recht des Verbandsvorstandes, über grössereInvestionsprojekte (in casu: Erneuerung der 1970 erstellten Kläranlage<strong>Schwyz</strong> mit Biofiltration) zu entscheiden, bejaht werden. Damit habendie diesem Zweckverband angeschlossenen Gemeinden für ihren Anteilan den erwähnten Ausbaukosten ihren Stimmberechtigten keine separateKreditvorlage zu unterbreiten.(VGE III 2008 203 vom 15. Januar <strong>2009</strong>).7.3 Stimmrechtsbeschwerde- Verhältnis zwischen stimmrechtlichen und planungsrechtlichen Rügenim Kontext mit einer Planungsinitiative (Umzonungsinitiative).- Beteiligungs- bzw. Beschwerdemöglichkeiten der Initianten undStimmberechtigten bei Beanstandung der Umsetzung einer Planungsinitiative.71

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