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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.1nostiziert worden war. Der Grundsatz der Budgetierungsvorsicht findetsich nicht direkt im FHG, wohl aber indirekt, indem das Gesetz mehrfachden Begriff des Eigenkapitals erwähnt (§§ 10, 12, 16, 17 und25). Nachdem der Voranschlag grundsätzlich ausgeglichen zu gestaltenist (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 FHG), ist die - wie dargelegt in gewissemUmfang erwünschte - Eigenkapitalbildung nur möglich, wenn dieRechnung (zumindest mitunter) besser abschliesst als dies im Voranschlagprognostiziert worden ist. Dieser Effekt lässt sich aber bei einer(zu) optimistischen Budgetprognose nicht erreichen.- Der Voranschlag ist eine Schätzung, eine Prognose. Wie andere Prognosenauch (Konjunkturprognosen; Bevölkerungsentwicklungsprognoseninsbesondere Immigrationsprognosen; Klimaentwicklungsprognosenusw.), sind solche Vorhersagen immer mit Schätzungen und Annahmenund damit mit Unsicherheitsfaktoren verbunden. Beim Voranschlageines Bezirkes gilt dies insbesondere für die Ertragsseite undhier wiederum für die Erträge aus den Bezirkssteuern als weitaus bedeutendsterErtragsquelle. Insbesondere bei den Steuereingängen ausfrüheren Jahren (zurückzuführen auf zeitliche Verzögerungen bei derEinreichung von Steuererklärungen [Fristerstreckungen] und ausstehendedefinitive Steuerveranlagungsverfügungen) ist ein erheblicherUngewissheitsfaktor vorhanden, wobei sich diese Steuernachträge tendenziellstärker auf grössere (und damit für den Steuerertrag gewichtigere)Steuerzahler beziehen.- Bei der Budgetierung ergibt sich bei den Mehrgemeindebezirken (insbesonderebeim Bezirk <strong>Schwyz</strong> mit 15 Gemeinden) insoweit eine gewisseErschwernis, als die Bezirke nicht ins Steuerdeklarations- undSteuerbezugsverfahren involviert sind (vgl. Steuerbezugsverordnung,SR<strong>SZ</strong> 172.21, besonders §§ 3 ff.), sodass sie bei der Steuerfakturierungdes laufenden Jahres im Hinblick auf die Budgetierung für daskommende Jahr nicht (immer) auf dem gleichen Informationsstandsind wie die Gemeinden.- Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der "Budgettiefstapelei"mit einem Rückblick auf die vier Rechnungsjahre 2004 bis 2007 undeiner Prognose für das Jahr 2008 (welche zwischenzeitlich durch denRechnungsabschluss 2008 mehr als vollumfänglich bestätigt wordenist). Für das bessere Verständnis der Budgetierungs- und Steuerfussfestsetzungspraxisder Vorinstanz ist aber das Rechnungsjahr 2003miteinzubeziehen. In diesem Jahr schloss die Rechnung deutlichschlechter ab als budgetiert und es resultierte ein Finanzfehlbetrag.Dieses etwas "traumatische" Erlebnis führte dazu, dass der Steuerfuss2005 erhöht wurde (Bekanntwerden der Rechnung 2003 im Frühjahr2004 und damit budgetmässig frühestmögliche Reaktion im Herbst2004 im Hinblick auf das Budget 2005, vgl. die Steuerfüsse des Be-70

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