10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B 7.1nung des Kantons entspricht (vgl. Bericht Finanzdepartement Ziff. 1;Staatsrechnung 2007 mit einem Aufwand von CHF rund 966 Mio; Voranschlag<strong>2009</strong> mit einem Gesamtaufwand von CHF 1.1 Mia.), wobei eraktuell dieses Ziel von oben anpeilen kann. Der Bezirksrat <strong>Schwyz</strong> undmit Genehmigung von Budget <strong>2009</strong> und Finanzplan 2010 - 2012 auchdie Legislative des Bezirks (die Bezirksgemeinde) wollen ebenfalls eineSchwankungsreserve halten, wobei eine Spannweite von 20 % (Obergrenze)und von 5 % (Untergrenze) des jährlichen Bruttoaufwandes angestrebtwird. Auch der Bezirk <strong>Schwyz</strong> ist in der grundsätzlich glücklichenSituation, dieses Ziel von oben her angehen zu können. EineSchwankungsreserve wird weder für die dem FHG unterstellten Gemeinwesennoch für den Kanton gesetzlich vorgeschrieben (vgl. für den Kantondie Verordnung über den Finanzhaushalt, FHV, SR<strong>SZ</strong> 144.110). DerBegriff findet sich auch weder im FHG, noch in der FHV. Die Schwankungsreservestellt indessen eine Konkretisierung der Eigenkapitalbewirtschaftungdar bzw. sie ist ein finanzpolitisches Führungsinstrument, undist (in vernünftigem Ausmass) nicht nur gesetzeskonform, sondern vorallem auch bundesverfassungskonform, erlaubt sie es dem Gemeinwesendoch in Befolgung von Art. 100 Abs. 4 BV in der Einnahmen- und Ausgabenpolitikdie Konjunkturlage zu berücksichtigen. Insbesondere verhindertdieses Instrument eine Steuererhöhung im wirtschaftlich ungünstigstenZeitpunkt, weil eben ein Aufwandüberschuss in der LaufendenRechnung budgetiert werden darf, wenn er durch eine entsprechendeEntnahme aus dem Eigenkapital finanziert werden kann (vgl. § 25 Abs. 2FHG). Befürwortet wird die Schwankungsreserve unter dem Begriff "Deckungsreserve"auch von Thalmann, a.a.O., N. 3 S. 399.6.1 Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass die vereinnahmtenkumulierten Nettosteuererträge in den vier letzten Jahren 2004 -2007 (= vier letzte abgeschlossene Rechnungsjahre im Zeitpunkt derBudgetierung <strong>2009</strong> und der Budgetgemeinde <strong>2009</strong>) die Budgets dieservier Jahre um insgesamt CHF +18.3 Mio. überstiegen haben, dass zusätzlicheAbschreibungen von CHF 5.8 Mio. getätigt wurden und dass indiesem Zeitraum ein Eigenkapital von rund CHF 20 Mio. (bzw. 19.9Mio.) geäufnet werden konnte. Er wirft der Vorinstanz bzw. dem dasBudget vorbereitenden Bezirksrat vor, er habe in den jüngsten Jahren imBudget jeweils viel zu tief gestapelt und damit (gezielt und absichtlich)massiv Steuern auf Vorrat erhoben, was zu den einschlägigen schwyzerischenHaushaltvorschriften im Widerspruch stehe.6.2 Nach dem Grundsatz der Budgetwahrheit sind auf der Grundlagedes bisherigen Bedarfs und der Beurteilung neuer Bedürfnisse sowie derEntwicklung der wirtschaftlichen Lage (Steuersubstrat) die Budgetposten68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!