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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.1Der Bezirksrat vertritt die Auffassung, mittelfristig in § 4 FHG bedeute,dass die Rechnung in einer Zeitperiode von 5 - 7 Jahren ausgeglichensein müsse. Unter Hinweis auf das Budget <strong>2009</strong> und die Ausgabenüberschüssegemäss Finanzplan legt er dar, dass in den Jahren <strong>2009</strong> bis2012 mit Aufwandüberschüssen von kumuliert CHF 17.8 Mio. gerechnetwerde, sodass das Eigenkapital bis Ende 2012 zu einem wesentlichenTeil verbraucht sein werde. Mittelfristig werde damit durch die vom Bezirksratverfolgte Finanzstrategie eine ausgeglichene Rechnung erreichtund von einem Verstoss gegen § 4 FHG könne keine Rede sein.Die vom Finanzdepartement erwähnte Praxis, wonach vier Jahre alsmittelfristig zu betrachten sei, findet in § 24 FHG eine Stütze, wo derfinanzpolitische prognostische Zeitraum auf vier Jahre abgesteckt wird(Budgetjahr + drei anschliessende Kalenderjahre, welche bei der Finanzplanungeinzubeziehen sind). Ein Anknüpfungspunkt für eine Frist vonfünf Jahren findet sich in § 18 Abs. 3 FHG i.V. mit § 6 der Vollzugsverordnungzum FHG (SR<strong>SZ</strong> 153.111). In § 18 Abs. 3 FHG wird normiert,ein allfälliger Finanzfehlbetrag sei unter Berücksichtigung der Konjunkturlagemittelfristig abzuschreiben. In § 6 der Vollzugsverordnung wirddann der Begriff mittelfristig konkretisiert, indem vorgeschrieben wird,ein Bilanzfehlbetrag sei innert fünf Jahren abzuschreiben. Somit kannals mittelfristig im Sinne von § 4 FHG ein Zeitraum von vier bis fünfJahren angesehen werden.Unter den Vorbehalten,- dass das Institut der Schwankungsreserve vertretbar ist (vgl. Erw. 5nachfolgend)- und der Bezirksgemeinde nicht ein im Rahmen einer Beschwerde nach§ 95 durch das Verwaltungsgericht korrigierbarer Verstoss gegen denGrundsatz der Budgetwahrheit vorzuwerfen ist (vgl. Erw. 6 nachfolgend),ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Bezirksgemeinde wederein Verstoss gegen § 4, noch ein solcher gegen § 25 FHG vorzuhalten ist.5. Im Bericht des Finanzdepartementes wird ausgeführt, es sei sinnvoll,über die mittelfristige Haushaltsgleichgewichtsperiode hinaus einegewisse Schwankungsreserve zu halten, deren Höhe für jeden einzelnenFinanzhaushalt konkret und politisch festzulegen sei. Die öffentlichrechtlichenKörperschaften des Kantons <strong>Schwyz</strong> (Kanton, Bezirke, Gemeinden)erfreuen sich derzeit und teilweise bereits seit längerem im Allgemeineneiner gesunden Finanzlage und verfügen grossmehrheitlich überEigenkapital (teilweise in beträchtlichem Umfang). Auf dem Hintergrunddieser Situation hat sich die Praxis entwickelt, eine Schwankungsreservezu halten. So strebt der Kanton eine Schwankungsreserve von rund CHF300 Mio. an, was rund 30 % des Totalaufwandes der Laufenden Rech-67

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