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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.1die schwache Beteiligung nicht, dass das Verwaltungsgericht die ihmauferlegte Kognitionsbeschränkung beiseite schiebt und in Missachtungder der Bezirksgemeinde zustehenden Autonomie sein eigenes Ermessenan die Stelle des Ermessens der Bezirksgemeinde setzt. Mit dem Verbot,das Geschäft Voranschlag / Steuerfuss an die Urnenabstimmung zuüberweisen, hat der kantonale Verfassungsgeber es in Kauf genommen,dass dieses Geschäft mit tieferer Beteiligung des Souveräns beschlossenwird.4.5 Der in § 4 FHG formulierte Grundsatz des Haushaltgleichgewichtswurde schon aus dem früheren § 83 GOG (Der Steuerfuss ist so anzusetzen,dass der voraussichtliche Ertrag zusammen mit den übrigen Einnahmenzur Deckung sämtlicher Ausgaben des Voranschlages, einschliesslichder Verzinsung und Tilgung aller Schulden und der notwendigenBeiträge an die zweckgebundenen Fonds, ausreicht; aufgehobenam 26. Juni 1997) unter dem Namen "Budgetausgleich" hergeleitet,wobei die frühere Kassationsbehörde (eine der Vorgängerbehörden desVerwaltungsgerichts) in einem Entscheid vom 16. Juli 1973 festgehaltenhat:Die Gemeinde ist nicht gezwungen, die in § 83 GOG erwähnten'übrigen Einnahmen' vollständig aufzubrauchen, bevor neueSteuern erhoben werden dürfen, sondern sie ist befugt, Einnahmen,insbesondere solche, die sich aus unvorhergesehenen Rechnungsüberschüssenfrüherer Jahre ergeben haben, auf mehrereJahre zu verteilen. Dies liegt im Rahmen der in § 67 GOG enthaltenenVerwaltungsautonomie und darf als Haushaltführung 'nachgesunden Grundsätzen' gemäss § 67 Abs. 2 GOG angesehen werden(<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1973/74, S. 33 ff.).Zurückkommend auf den unbestimmten Rechtsbegriff des mittelfristigenAusgleichs der Laufenden Rechnung ist festzuhalten, dass im Berichtdes Vorstehers der Finanzverwaltung ausgeführt wird:Unter mittelfristig verstehen wir in der Praxis eine Zeitperiode vonvier Jahren … Über diese mittelfristige Zeitperiode hinaus ist esin der Praxis sinnvoll, eine gewisse Schwankungsreserve zu erhalten.…Eine klare Limite, wie hoch die Schwankungsreserve sein sollte,muss für jeden einzelnen Finanzhaushalt konkret und politischfestgelegt werden. Für den Kantonshaushalt erscheint eineSchwankungsreserve von rund 300 Mio. Franken politisch akzeptiert.66

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