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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.1überprüfen, soweit dadurch die Autonomie der von ihnen vertretenenKörperschaft nicht verletzt wird (§ 46 Abs. 2 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege,VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110). Gemäss bundesgerichtlicherRechtsprechung ist eine Gemeinde bzw. ein Bezirk in einem Sachbereichdann autonom, wenn das kantonale Recht für diesen Bereichkeine abschliessende Ordnung erlässt, sondern ihn ganz oder teilweisedem untergeordneten Gemeinwesen überlässt und ihm dabei eine relativerhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 122 I 279; Häfelin/Haller,Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., N 976 S. 278).Schon ein blosser unbestimmter Begriff kann Autonomie begründen (Th.Pfisterer, Die neuere Entwicklung der Gemeindeautonomie, insbesondereim Kanton Aargau, ZBJV 1989, S. 11). Der staatsrechtliche Begriff derGemeindeautonomie umfasst neben der Rechtssetzung auch die Rechtsanwendung,wobei letztere in der Praxis (namentlich in Bezug auf dieAnzahl von Autonomiebeschwerden) im Vordergrund steht (A. Kennel,Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton <strong>Schwyz</strong>, S. 22 mitHinweisen). Der Bezirksgemeinde obliegt die Festsetzung des jährlichenVoranschlages und der Bezirkssteuern (§ 83 lit. g Kantonsverfassung,KV, wiederholt in § 7 Abs. 1 lit. e GOG), wobei das aneinander gekoppelteSachgeschäft Voranschlag / Steuerfuss nicht an die Urnenabstimmungweitergeleitet werden darf, sondern im Versammlungssystem zu beschliessenist (§ 72 Abs. 3 KV). § 2 des Steuergesetzes (StG, SR<strong>SZ</strong>172.200) führt unter den Körperschaften, denen Steuerhoheit zukommt,auch die Bezirke auf und § 3 Abs. 2 StG normiert, dass der Steuerfussfür die Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern in Prozentender einfachen Steuer festgesetzt wird. Die Steuerhoheit oder -etwas präziser formuliert - die Steuerfusshoheit ist ein wichtiger Aspektder den Gemeinden und Bezirken zustehenden Finanzautonomie (Kennel,a.a.O., S. 193 ff. vgl. auch Thalmann, a.a.O., N. 1.3, S. 45).4.4 Der Beschwerdeführer knüpft an das Faktum, wonach an der fraglichenBudgetbezirksgemeinde lediglich 97 Stimmberechtigte (vgl. Ingressdes Protokolls der Bezirksgemeinde …) und damit weniger als 3Promille der Stimmberechtigten des Bezirks <strong>Schwyz</strong> teilgenommen haben,die Folgerung, der Bezirksgemeinde habe es an der faktischen Legitimitätgefehlt und diese sei über den Rechtsmittelweg wiederherzustellen.Gewiss ist die zahlenmässig sehr schwache Beteiligung der Stimmberechtigtenbei den Bezirks- und Gemeindeversammlungen im Kanton<strong>Schwyz</strong> im Allgemeinen und bei der Bezirksgemeinde <strong>Schwyz</strong> vom25. November 2008 im Besonderen aus demokratischer und staatsrechtlicherSicht nicht unproblematisch. Indessen ist festzuhalten, dass das<strong>Schwyz</strong>erische Staatsrecht für die Gültigkeit von Gemeindeversammlungsbeschlüssenkein bestimmtes Quorum vorschreibt. Auch erlaubt es65

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