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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.1verstehen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt (vgl. H.R.Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, N 2.3 Vorb. §§132-139). Wesentlich ist, dass das Eigenkapital gebildet wird durchMehrertrag bei der Laufenden Rechnung. Der Komplementärbegriff zumEigenkapital ist der Finanzfehlbetrag. Er wird gebildet durch Defizite inder Laufenden Rechnung bzw. wenn und soweit Defizite nicht mehrdurch vorhandenes Eigenkapital aufgefangen werden können (vgl. § 17FHG). In der Laufenden Rechnung soll der Aufwand durch den Ertraggedeckt werden (§ 25 Abs. 2 FHG). Eine Defizitbudgetierung in der LaufendenRechnung ist somit grundsätzlich und in quantitativer Hinsichtdann gesetzeskonform, wenn und soweit Eigenkapital vorhanden ist. DieSchwankungsreserve ist ein Begriff, der im FHG nicht vorkommt. DieSchwankungsreserve umschreibt jenen Teil (bzw. jene Grösse) des Eigenkapitals,der (die) nötig ist, um in der Steuerfussansetzung eine gewissefinanz- und wirtschaftspolitisch erwünschte Kontinuität und Stabilitätzu erreichen, sind doch Jo-Jo-Effekte beim Steuerfuss auch aus derSicht der Volkswirtschaft, wie auch jener der Steuerpflichtigen, unerwünscht.Ein Eigenkapital bzw. eine Schwankungsreserve ist eine wichtigeVoraussetzung zur Berücksichtigung der Konjunkturlage in der Einnahmenund Ausgabenpolitik wie sie in Art. 100 Abs. 4 Bundesverfassung(BV) von Bund, Kantonen und Gemeinden gefordert wird. Im Gegensatzzu Gemeinwesen, welche chronische Defizite und Finanzfehlbeträgeaufweisen, ermöglicht es ein in fiskalisch bzw. wirtschaftlich gutenJahren geäufnetes Eigenkapitalpolster (bzw. eine Schwankungsreserve)einem Gemeinwesen mit "gesunden" Finanzen, eine antizyklische Finanzpolitikzu betreiben, d.h. in wirtschaftlichen Krisenzeiten mit stagnierendenoder sinkenden Steuererträgen den Steuerfuss zu halten odergar zu senken und/oder zusätzliche Ausgaben / Investitionen zu tätigen.Das Bestehen einer Schwankungsreserve ist somit finanzpolitisch undfinanzrechtlich erwünscht und es ist aus dem Umstand, dass in § 12FHG von "allfälligem Eigenkapital" gesprochen wird, nicht abzuleiten, essei gesetzwidrig, dauernd ein Eigenkapital bzw. eine Schwankungsreservezu halten. Der Begriff "allfällig" ist eben deswegen richtig gesetzt, weiles in einem Finanzhaushalt auch einen Bilanzfehlbetrag geben kann,womit dann eben kein Eigenkapital vorhanden ist.4.3 Der Grundsatz des Haushaltgleichgewichts besagt, dass die LaufendeRechnung mittelfristig auszugleichen ist. Mittelfristig ist ein unbestimmterGesetzesbegriff (unbestimmter Rechtsbegriff), der sprachlichgesehen zwischen kurzfristig und langfristig liegt. Unbestimmte Rechtsbegrifferäumen der rechtsanwendenden Behörde ein gewisses Ermessenein. Gegenüber Bezirksbehörden, zu denen die Bezirksgemeindeversammlunggehört, kann das Verwaltungsgericht Ermessensfehler nur64

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