10.07.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- § 4 Haushaltgleichgewicht: Die Laufende Rechnung ist mittelfristigauszugleichen.- § 17 Inhalt Laufende Rechnung: Die Laufende Rechnung enthält denAufwand und Ertrag. Diese verändern das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.- § 18 Abschreibungen: Das Verwaltungsvermögen wird nach demGrundsatz einer angemessenen Selbstfinanzierung der Investitionsausgabenauf dem jeweiligen Restbuchwert der Ausgaben abgeschrieben(Abs. 1). Wenn es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt, dürfen zusätzlicheAbschreibungen in den Voranschlag eingestellt und vorgenommenwerden (Abs.2). Ein allfälliger Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigungder Konjunkturlage mittelfristig abzuschreiben (Abs. 3).- § 25 Grundsätze Voranschlag:1Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen.2In der Laufenden Rechnung soll der Aufwand durch den Ertraggedeckt werden. Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden,soweit er das Eigenkapital nicht übersteigt.3Der Steuerfuss ist so anzusetzen, dass der budgetierte Deckungserfolgder Laufenden Rechnung erreicht werden kann.Im Amtsbericht des Finanzdepartements wird zu entsprechenden Fragendes Gerichts ausgeführt:Bei der Aufsicht über die Finanzhaushalte von Bezirken und Gemeindenund im kantonalen Finanzhaushalt definieren wir das Eigenkapital(wie im Zürcher Gemeindegesetz) als jenes Vermögen,das die Summe der Verpflichtungen übersteigt. Verändert wirddas Eigenkapital durch das Ergebnis der Laufenden Rechnung.Wenn in der Laufenden Rechnung ein Ertragsüberschuss resultiert,steigt das Eigenkapital um diesen Betrag an. Wenn ein Aufwandüberschussresultiert, reduziert sich das Eigenkapital im entsprechendenUmfang. Die 'Schwankungsreserve' ist dagegen keinBegriff des Finanzhaushaltsrechts. Er hat sich in der finanzpolitischenDiskussion herausgebildet. Die Schwankungsreserve ist jenerTeil des Eigenkapitals, welcher für antizyklische Massnahmenreserviert ist. Dadurch lassen sich konjunkturell bedingte Defiziteauffangen, ohne dass der Steuerfuss wegen der konjunkturellrückläufigen Steuererträge angepasst werden muss. Eine klareLimite, wie hoch die Schwankungsreserve sein sollte, muss für jedeneinzelnen Finanzhaushalt konkret und politisch festgelegtwerden. Für den Kantonshaushalt erscheint eine Schwankungsreservevon rund 300 Mio. Franken politisch akzeptiert.B 7.14.2 Das FHG verwendet wiederholt den Begriff des Eigenkapitals (z.B.§§ 10, 12, 17 und 25). Es ist darunter in Übernahme der Definitiongemäss § 12 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz Zürich jenes Vermögen zu63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!