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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 7.19 (…). Anderseits ist für quellensteuerpflichtige Personen die Festsetzungeiner analogen Tabelle mit Einkommensstufen in Betracht zu ziehen,wie dies bei den Steuerpflichtigen mit ordentlichen Veranlagungender Fall ist. Es ist - allenfalls unter Mithilfe der kantonalen Steuerbehörden- ein Äquivalent zum steuerbaren Einkommen zu ermitteln (z.B.Abstufung nach Steuerabzug gemäss § 91 StG).(VGE II <strong>2009</strong> 75 vom 9. November <strong>2009</strong>).7. Bezirke und Gemeinden / Politische Rechte7.1 Stimmrechtsbeschwerde- Rüge, wonach der von der Bezirksgemeinde festgelegte Steuerfuss zuhoch sei bzw. gegen das Finanzhaushaltsgesetz verstosse.- Bedeutung und Zulässigkeit einer Schwankungsreserve.Aus dem Sachverhalt:Der Bezirksrat <strong>Schwyz</strong> hatte für den 25. Nov. 2008 zur Bezirksgemeindeeingeladen. Als Geschäft Nr. 3 waren die Vorlage des Voranschlagesfür das Jahr <strong>2009</strong> und die Bestimmung des Steuerfusses traktandiert.Nach der Vorstellung des Voranschlages durch den Säckelmeisterstellte der Präsident der Rechnungsprüfungskommission den Antrag,dem Voranschlag für das Jahr <strong>2009</strong> mit einem Aufwandüberschuss vonFr. 3'323'700.-- und einem gleich bleibenden Steuerfuss von 65 Prozent(0.65 Einheiten) zu genehmigen. Nachdem das Wort nicht verlangt wurde,folgte die Abstimmung. Die anwesenden Stimmberechtigten stimmtendem vorgelegten Voranschlag und dem beantragten Steuerfuss ohneGegenstimmen zu. Gegen diesen Beschluss der Bezirksgemeinde erhobein Stimmbürger anschliessend beim Verwaltungsgericht Beschwerdeund beantragte, die Festsetzung des Steuerfusses auf 65 Prozent sowiedie Genehmigung des Voranschlages <strong>2009</strong> seien aufzuheben.62Aus den Erwägungen:4.1 Das Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden(FHG, SR<strong>SZ</strong> 153.100) enthält die folgenden, für die Beurteilung dervorliegenden Beschwerde hauptsächlich relevanten Bestimmungen:

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