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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 5.1Schadenwehr (SchWV, SR<strong>SZ</strong> 530.110) geregelt. Gemäss § 20 Abs. 1i.V.m. § 17 Abs. 1 und 2 SchWV sind ab dem 1. Januar des vollendeten20. und bis zum 31. Dezember des vollendeten 52. Alterjahres diejenigenMänner und Frauen ersatzabgabepflichtig, welche im GemeindegebietWohnsitz haben und dort keinen Feuerwehrdienst leisten. Der abgabebegründendeTatbestand liegt nach dem Gesagten (§ 20 Abs. 1SchWV) in der Dispensation von der prinzipiell bestehenden Feuerwehrpflicht.Die Bemessungsgrundlage der Ersatzabgabe ist das steuerpflichtigeEinkommen (§ 20 Abs. 2 SchWV). Mit diesen kantonalen Verordnungsbestimmungen,welchen Gesetzesrang zukommt, sind die Grundzügeder Schadenwehrersatzabgabe in genügender Weise umschrieben.Insbesondere nimmt die kantonale Verordnung quellensteuerpflichtigeAusländerinnen und Ausländer nicht von der Ersatzabgabepflicht aus.Sofern diese die subjektiven Voraussetzungen der Ersatzabgabepflichterfüllen (Wohnsitz, Alter und Nichtleisten des Feuerwehrdienstes), sindsie grundsätzlich ersatzabgabepflichtig. Einer speziellen gesetzlichenGrundlage für die Abgabepflicht von Quellensteuerpflichtigen bedarf esdemnach nicht.(…).5.5 Da weder die SchWV noch das vom Regierungsrat vorschriftsgmässgenehmigte Reglement für die Berechnung der Schadenwehrersatzabgabefür quellensteuerpflichtige Ausländerinnen und Ausländer eine besonderebzw. abweichende Berechnung vorsieht, hat die Berechnunggrundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen wie bei den der direktenEinkommenssteuer unterliegenden Personen zu erfolgen. Es ist demnacheine nach der Einkommenshöhe des Quellensteuerpflichtigen abgestufteVeranlagung vorzunehmen. Die Spezialregelung, welche der Bezirksratmit BRB Nr. 753 vom 9. Dezember 2004 für Quellensteuerpflichtigeeinführen wollte, hält der in der SchWV sowie im Reglement statuiertenAnforderung, wonach die Ersatzabgabe nach dem steuerpflichtigen Einkommenzu bemessen ist (Bemessungsgrundlage), nicht stand. Die blosseinstufige bzw. einheitliche Pauschalierung ist eine zu grobe Schematisierung.Eine gewisse Ungleichbehandlung im Vergleich zu den ordentlichveranlagten Pflichtigen wäre sachlich höchstens dann gerechtfertigt,wenn und soweit damit ein erheblicher zusätzlicher administrativer Aufwand(Datenbeschaffung) mit hohen Kosten vermieden werden könnte(vgl. zu Art. 8 BV Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,5. Aufl., Rz. 495). Dass dem so ist, erscheint als unwahrscheinlich,ist hier aber nicht abschliessend zu beurteilen.(…).61

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