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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.1genden Verfahren keiner weiteren Begründung bedarf (= Primärunterbringung),- dass dann, wenn das vorerwähnte "zu Hause leben" nicht oder nichtmehr möglich oder nicht mehr tragbar ist (Tod oder schwere Erkrankungder Eltern; besondere fachliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeitinfolge von Gebrechen / Erkrankung / Unfall des Kindes; Überforderungder Eltern, fehlende Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit derEltern usw.), eine Fremdplatzierung zu erfolgen hat, wobei unter demmassgebenden Aspekt des Kindeswohls dem Einzelfall angepasst eineHeimplatzierung im engeren Sinne (Kinder- oder Jugendheim, Sonderschulheim,Invalidenwohnheim, Pflegeheim etc.), die Platzierung ineiner heimähnlichen Institution (Pflegefamilie, therapeutische Grossfamilie,betreute Wohngruppe usw.) oder eine selbständige Unterkunft(beim älteren Kind in guter Entwicklung) die adäquate Unterbringungsein kann,- dass eine Unterbringung in einer Pflegefamilie als die der Primärunterbringungam stärksten angenäherte Unterbringungsform, je nachden Umständen des Einzelfalls als verhältnismässige und adäquateUnterbringungsform im Vordergrund stehen kann,- dass das Zusammenspiel und die Zusammenarbeit zwischen einerprofessionell tätigen Beiständin mit den kommunalen Fachbehörden(Vormundschaftsbehörde, welche für die Anordnung der Fremdplatzierungund die Auswahl der Pflegefamilie verantwortlich ist und Fürsorgebehörde,welche für die Kostengutsprache durch die Gemeinde verantwortlichist) und der IG Familienplätze Kt. <strong>Schwyz</strong> (gemeinnützigerVerein, der über ein breites Netz an Pflegefamilien verfügt, Abklärungenvornimmt, eine optimale Passung von Kind und Pflegefamilie anstrebt,die Pflegefamilien durch Fachpersonal begleitet und unterstütztusw.; vgl. content.sz.ch/sozialverzeichnis; www.ig-familienplaetze.ch)Gewähr dafür bietet, dass einerseits die Fremdplatzierungsbedürftigkeitdes betroffenen Kindes gegeben ist und dass anderseits die Pflegefamiliesorgfältig ausgewählt wird und (immer im Rahmen verbleibenderRestrisiken) Gewähr dafür bietet, dass sie die heimähnlichePlatzierungsbedürftigkeit des Kindes in adäquater Weise zu befriedigenvermag (vgl. auch BGE 118 V 148 E. 3a).Eine relativ weite Interpretation des Heimbegriffs bzw. die Miterfassungeiner Pflegefamilie als heimähnliche Institution unter ELrechtlichenAspekten drängt sich auch aufgrund des Gesetzeszusammenhangesauf. In Art. 10 Abs. 1 ELG werden die anerkannten Ausgabenfür die "zu Hause lebenden Personen" und in Art. 10 Abs. 2 ELG alsPendant zu Abs. 1 die anerkannten Ausgaben für die "nicht zu Hauselebenden Personen" (Formulierung nicht dem Gesetzestext entnommen),59

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