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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.13.5.2 Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 9 Abs. 5 ELG dem Bundesratden Auftrag erteilt, das Heim zu definieren. Eine Definition (lateinischDefinitio = Abgrenzung aus de = ab/weg und finis = Grenze) ist einemöglichst eindeutige Bestimmung eines Begriffes, des „Definiendum“(lateinisch „das zu Definierende“). Dazu wird für ein bestimmtes Zeicheneine bestimmte Bedeutung festgesetzt, „Definiens“ genannt (lateinisch„das Definierende“[Wikipedia]). Diesem Auftrag ist der Bundesratmit der Formulierung in Art. 25a Abs. 1 ELV nicht nachgekommen. Stattmöglichst genau zu bestimmen, was unter den Heimbegriff gemäss Art.9 Abs. 5 ELG fällt bzw. was unter dem Heimbegriff zu verstehen ist,lässt Art. 25a Abs. 1 ELV den Begriff Heim weiterhin völlig undefiniertund delegiert die Heimbestimmung an die Kantone, womit anstelle einereinheitlichen Bestimmung eines bundesrechtlichen Begriffs ein Flickteppichvon 26 kantonalen Varianten und mithin ein verfassungswidrigerZustand zu entstehen droht. Diese Regelung ist auch deshalb nicht gesetzmässig,weil sie mit dem bundesrechtlichen Charakter der für Heimbewohnergeltenden Regelung nicht vereinbar ist (BGE 118 V 147 E. 2b;122 V 12 ff.). Wurde der Auftrag, eine Heimdefinition zu erlassen, mitArt. 25a Abs. 1 ELV nicht erfüllt, so erweist sich die dort getroffene Regelungals gesetzeswidrig und bleibt daher unbeachtlich.(…).4.1 Fehlt es somit nach wie vor an einer gesetzmässigen bundesrechtlichenDefinition des Heimbegriffs, so ist weiterhin auf die Gerichtspraxisabzustellen, welche sich zum Heimbegriff entwickelt hat (vgl. Erw. 3.1vorstehend). Entscheidend für die Anerkennung eines Aufenthalts alsHeimaufenthalt oder heimähnlichen Aufenthalts sind somit kumulativ:- die Heimbedürftigkeit der betreuten Person- und die Bejahung der Frage, dass die in Frage stehende Institution dieHeimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befriedigen vermag (BGE118 V 147 E. 2b).4.2 Es ist nicht zu verkennen, dass es - gerade bei Jugendlichen - fürdie EL-Organe nicht einfach ist, die Erfüllung dieser beiden Voraussetzungenzu überprüfen. In vielen Fällen, insbesondere auch vorliegend,erübrigt sich aber diese Überprüfung im EL-Verfahren, da beide Kriterienbereits durch die Vormundschaftsbehörde, welche als Fachbehörde fürKindesschutzfragen anzusprechen ist, geprüft und bejaht worden sind. Indiesem Zusammenhang ist zu beachten,- dass die adäquate und zahlenmässig bei weitem im Vordergrund stehendeUnterbringung, Betreuung und Erziehung eines Kindes grundsätzlichanerkanntermassen bei der Familie (Eltern, Elternpaar oder alleinerziehenderElternteil, evt. Grosseltern usw.) erfolgt, was im vorlie-58

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