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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.1Betreuung bedürfen (Kinder- und Jugendheime, Bst. c) werden Einrichtungenfür Personen in besonderen Notlagen wie Notunterkünfte undFrauenhäuser (Bst. d) erwähnt. Der Regierungsrat bezeichnet die sozialenEinrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen (§ 2 Abs. 2 SEG).Keine sozialen Einrichtungen im Sinne des SEG sind nicht stationäreHeimplätze gemäss Pflegekinderverordnung (§ 2 Abs. 3 SEG). Die Gemeindensind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zuständig(§ 10 Abs. 1 SEG). Sie kommen auch subsidiär für die BetreuungsundAufenthaltskosten auf. Der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahmevon Einrichtungen in die kantonale Pflegeheimliste gemässArt. 39 KVG und die Liste gemäss der Interkantonalen Vereinbarung fürsoziale Einrichtungen (IVSE; § 15 SEG). In dieser IVSE-Liste ist dasJugendheim "Alte Post", Oberarth, welches vom privatrechtlichen VereinIG-Familienplätze betrieben wird, aufgeführt. Daneben ist im Kanton<strong>Schwyz</strong> nur noch die Sprachheilschule Steinen mit Internat als KinderundJugendeinrichtung mit Vollzeitbetreuung (Internat) in der IVSE-Listeaufgeführt.3.4 Die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses bedarfgemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Kindernzur Pflege und Adoption (PAVO, SR 211.222.338) einer Bewilligungund untersteht der Aufsicht. Die für die Bewilligung zuständigeBehörde ist im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Vormundschaftsbehördeam Ort der Unterbringung des Unmündigen (Art. 2lit. a PAVO). Die Unterbringung der Beschwerdeführerin durch die Vormundschaftsbehördebei der Pflegefamilie X impliziert vorliegend dieErteilung der Bewilligung an die besagte Familie.3.5 Die Würdigung der dargestellten EL-Gesetzgebung auf eidgenössischerund kantonaler Ebene sowie der weiteren zitierten Gesetzgebungführt zu folgenden Feststellungen:3.5.1 Die EL-Leistungen sind in der Bundesgesetzgebung geregelt undwerden zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen getragen (Art. 13Abs. 1 ELG). Dies führt zum Postulat, dass die im Rahmen der Bundesgesetzgebungzu gewährenden Ergänzungsleistungen nach einheitlichenKriterien ermittelt werden müssen. Nicht eingeschlossen in diese Feststellungsind über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen,welche von den Kantonen gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG gewährt werdenkönnen. Die Forderung nach einheitlicher Anwendung ergibt sich auchaus der Bundesverfassung (Art. 8 BV; Rechtsgleichheit).57

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