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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.1Heim oder eine heimähnliche Institution handelt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungenzur AHV/IV, Supplement, S. 110 f. ; Jöhl, Ergänzungsleistungenzur AHV/IV in SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, S. 1708 f.Rz. 107; BGE 118 V 142 ff.). Beim Begriff Heim handelt es sich umeinen bundesrechtlichen Begriff (BGE 122 V 12 ff.).3.2 Am 1. Januar 2008 ist das total revidierte ELG in Kraft getreten.Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. h des heute geltenden ELG bestimmt der Bundesratdie Definition des Heimes. In Art. 25a Abs. 1 der vom Bundesratam 07.11.2007 erlassenen Verordnung über die Ergänzungsleistungen(ELV, SR 831.301; in Kraft gesetzt am 01. Januar 2008) wird unter derMarginalie "Heimdefinition" normiert:Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heimanerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.Im Zeitpunkt, als der Kantonsrat das kantonale ELG (SR<strong>SZ</strong> 362.200)in Anpassung ans revidierte Eidgenössische ELG beraten und verabschiedethat (28. März 2007), hatte der Bundesrat die Heimdefinitionnoch nicht vorgenommen. Im kant. ELG finden sich daher Begriffe wie:- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Invalidenwohnheime;§ 4 Abs. 1);- Alters- und Pflegeheime oder heimähnliche Institutionen (§ 5 Marginaleund Abs. 3; § 6 Abs. 2);- Der Regierungsrat regelt die anrechenbaren Tagestaxen bei Aufenthalt…. in heimähnlichen Institutionen (§ 12 Abs. 2 lit. a ).In § 6 der Vollzugsverordnung zum ELG zum kant. ELG (SR<strong>SZ</strong>362.211) werden die maximalen Tagestaxen und der Betrag für persönlicheAuslagen in heimähnlichen Einrichtungen, welche durch die ELangerechnet werden, festgelegt. Eine Liste der Heime oder heimähnlichenInstitutionen im EL-rechtlichen Sinne findet sich jedoch im kantonalenEL-Recht nicht, noch wird eine Stelle beauftragt zur Registrierungder Heime (bzw. heimähnlichen Einrichtungen) oder zur Erteilung einerBetriebsbewilligung.3.3 Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG, SR<strong>SZ</strong> 380.300) vom28. März 2007 führt in § 2 aus, was insbesondere als soziale Einrichtunggilt. Nebst Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime,Tagesstätten, Werkstätten, Bst. a), Einrichtungen für Betagteund Pflegebedürftige (Alters- und Pflegeheime, Bst. b), Einrichtungenfür Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und56

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