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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.1stehenden Personen maximal Fr. 13'200 im Jahr) berücksichtigt. Demgegenüberwerden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einemHeim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen) alsAusgaben die Tagestaxe (allenfalls durch kantonale Höchstansätze limitiert)sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönlicheAuslagen als Ausgaben anerkannt. Grundsätzlich sind die anerkanntenAusgaben bei Personen, die in einem Heim oder Spital leben, wesentlichhöher als bei den zu Hause lebenden EL-Ansprechern. Vorliegend ist dieStreitfrage zu entscheiden, ob die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerinvia IG Familienplätze einer Heimplatzierung gleichzusetzen ist (AuffassungBeschwerdeführerin) oder nicht (Auffassung Vorinstanz).3.1 Der Begriff des Heimaufenthaltes bzw. des Heimes wurde ELrechtlicherstmals bedeutsam, als mit der 2. EL-Revision die Möglichkeiteiner Erhöhung der Einkommensgrenze für Heimbewohner geschaffenwurde. Der Begriff des Heimaufenthaltes bzw. des Heimes wurde aberdannzumal weder im Gesetz noch in der Verordnung näher beschrieben.Es blieb der Verwaltungs- und v.a. der Gerichtspraxis überlassen, entsprechendeKriterien aufzustellen. In Rz. 5051 der Wegleitung über dieErgänzungsleistungen zur AHV/IV (WEL; diese Rz. ist zwischenzeitlichersatzlos aufgehoben worden) hatte das Bundesamt für Sozialversicherungden Heimbegriff dahingehend umschrieben, dass als Heime Einrichtungengelten, die im Rahmen der kantonalen Ordnung Kranke, Betagteund Invalide aufnehmen und eine adäquate Betreuung gewähren.Mit dieser Formulierung wurden bewusst neue Formen der Heimbetreuung,die in der jüngeren Vergangenheit an Bedeutung gewonnen haben,indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischenHeime getreten sind, nicht vom Heimbegriff ausgeschlossen. Unter denHeimbegriff fielen daher gemäss ELG unter Umständen auch heimähnlicheInstitutionen wie Pflegefamilien, therapeutische Grossfamilien, betreuteInvaliden-Wohngemeinschaften etc., allerdings unter der Bedingung,dass diese Einrichtungen über eine kantonale oder kommunaleBewilligung für die Pflege und Betreuung von Drittpersonen verfügten.Diese letztere Bedingung wurde aber von der Rechtsprechung wiederaufgehoben. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (Vorgängerin desheutigen Bundesgerichts) erkannte, es dürfe nicht von der Erfüllungeines formalen Kriteriums des kantonalen Heim- oder Fürsorgerechtsabhängig gemacht werden, ob von einem Heim im EL-rechtlichen Sinnausgegangen werden könne. Der Heimbegriff sei erfüllt, wenn die versichertePerson heimbedürftig sei und wenn die betreffende Institution inder Lage sei, diese Heimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befriedigen.Nicht entscheidend sei die Zahl der betreuten Personen; sie könne jedochein Indiz dafür bilden, dass es sich bei der Einrichtung um ein55

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