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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 2.1in legitimationsbegründender Weise (Fritzsche/Bösch, Zürcher PlanungsundBaurecht, 4. Aufl., Ziff. 23.6.3.3, S. 23-20).(VGE III 2008 239 vom 25. Februar <strong>2009</strong>).2. Alters- und Hinterlassenenversicherung /Invalidenversicherung / Ergänzungsleistungen2.1 Ergänzungsleistungen- Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches eines Kindes, dasdurch die Vormundschaftsbehörde in einer Pflegefamilie fremdplatziertwurde.Aus den Erwägungen:1. Für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- undHinterlassenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen,wird der Ergänzungsleistungsanspruch (EL-Anspruch) grundsätzlichzusammen mit jenem der Eltern bzw. mit demjenigen Elternteil,mit dem sie zusammenleben, berechnet. Lebt das Kind nicht bei denEltern bzw. bei keinem Elternteil, so ist die Ergänzungsleistung gesondertzu berechnen (vgl. Art. 7, bes. Abs. 1 lit. c Verordnung über dieErgänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,ELV, SR 831.301 i.V. mit Art. 9 BG über die Ergänzungsleistungen,ELG, SR 831.30). Seit dem Zeitpunkt (14. Juni 2008), ab dem dieBeschwerdeführerin fremd platziert ist, hat somit eine gesonderte Berechnungdes EL-Anspruchs zu erfolgen.2. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den dieanerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen(Art. 9 Abs. 1 ELG). Die Hauptpositionen der anerkannten Ausgabenwerden stark unterschiedlich bemessen, je nachdem ob die EL-Ansprecherin zu Hause lebt (Berechnungsgrundlagen in Art. 10 Abs. 1ELG) oder ob sie längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (Berechnungsgrundlagenin Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei den zu Hause lebendenPersonen wird ein gesetzlich festgelegter Betrag für den allgemeinenLebensbedarf (bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrentehaben, beträgt dieser Fr. 9'480 pro Jahr) und die Mietkosten (bei allein-54

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