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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 1.1zelle derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass eine Beeinträchtigungdurch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung möglichist. Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um die Einsprache-bzw. Beschwerdebefugnis zu begründen. Dies gilt grundsätzlichauch für Beschwerden im Gestaltungsplanverfahren. Ob tatsächlich eineBeeinträchtigung besteht, ist im Sachentscheid zu beurteilen (VGE562+574+575/87 vom 7. September 1987, Prot. 633, Erw. 6c mitHinweis auf Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 42u. 48).Die Legitimation ergibt sich nicht schon allein aus der blossen räumlichenNähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit(BGE 1P.164/2004 vom 17.6.2004, E. 2.5 mit Hinweisen:verneint wurde in diesem Fall die Beschwerdelegitimation bei einer Distanzvon rund 100 m sowie einer dazwischen liegenden Häuserreihe undeines Weges; vorausgesetzt werde eine minimale Intensität der besonderenBetroffenheit; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzdes Kantons Zürich, 2. Aufl., § 21 N. 34 ff.; Haller/Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, 1998,N 984 ff.), z.B. wenn von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser WahrscheinlichkeitImmissionen ausgehen und die Beschwerdeführer durchdiese betroffen sind (Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 39;z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen;betreffend Verkehrsimmissionen siehe <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005, B 8.3).Eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung bzw. beachtenswertenahe Beziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grundstück desBeschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder sichin dessen unmittelbarer Nähe befindet. In der Praxis wird jedoch daraufverzichtet, auf bestimmte Werte abzustellen (Waldmann/Hänni, a.a.O.,Art. 33 N 37 ff. mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung).Ein schutzwürdiges Interesse ist mithin anzunehmen, wenn der Ausgangdes Verfahrens die Interessensphäre des Nachbarn zu beeinflussenvermag (BEZ 2004 N. 69 Erw. 2). Es ist vorauszusetzen, dass die Auswirkungenauf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffensind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfundenwerden müssen, wohingegen eine besondere (subjektive) Empfindlichkeitder Betroffenen keinen Rechtsschutz verdient (Haller/Karlen,a.a.O., N 986 mit Hinweis auf RB 1980 Nr. 7, RB 1985 Nr. 8 undRB 1995 Nr. 9). Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderungdes Landschaftsbildes gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff inder Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als materielle Beeinträchtigungenwie Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejahtwerden kann (BEZ 2004 N. 69 Erw. 2 mit Hinweisen). Schattenwurfoder Lichtentzug berühren nur eine verhältnismässig enge Nachbarschaft53

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