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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 1.1Baugesetz (PBG, SR<strong>SZ</strong> 400.100) speziell erwähnte Einsprachebefugnisim Gestaltungsplanverfahren.2.2 Die Einsprache- bzw. Rechtsmittelbefugnis entspricht somit demInhalt der bundesrechtlichen Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG undArt. 103 lit. a aOG (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005, B 8.3, Erw. 4.1; 1983, Nr. 43Erw. 2; VGE 1042/99 vom 16. März 2000, Prot. 189 Erw. 1.a) bzw.heute Art. 89 Abs. 1 BGG, welcher grundsätzlich die zu Art. 103 lit. aaOG bestehende Praxis übernahm (vgl. Waldmann/Hänni, HandkommentarRPG, Art. 33 N 31a; Seiler/von Werdt/Güngerich, HandkommentarBundesgerichtsgesetz BGG, Art. 89 N 2 ff.). Das kantonale Recht hatgemäss Art. 111 BGG die Legitimation mindestens im gleichen Umfangwie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an dasBundesgericht zu gewährleisten (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O.,Art. 111 N 4). Den Kantonen ist es demnach verwehrt, die Beschwerdelegitimationan strengere Voraussetzungen zu knüpfen. Zulässig ist hingegeneine grosszügigere Gestaltung der Beschwerdebefugnis durch daskantonale Recht (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 27). Zu ergänzenist, dass die Rechtsmittelbefugnis bei Verfügungen und Nutzungsplänen,die sich auf das Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) und seine kantonalenund eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, ebenfallsim gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an dasBundesgericht zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG).2.3 Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse,das eine betroffene Person geltend machen kann; es braucht mit demInteresse, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,nicht überein zu stimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durchden angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein undin einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsachestehen. Popularbeschwerden sind nicht zulässig (Marantelli-Sonanini/Huber, a.a.O., Art. 48 N 11). Das schutzwürdige Interesse besteht damitim Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, dender angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Diese Anforderungensind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, dernicht Verfügungsadressat ist (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 80 E. 3S. 82; 125 II 497 E. 1a/bb S. 499; BGE 130 II 514 E. 1 S. 516, je mitHinweisen; BGE 131 II 587 E. 2.1; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 2005, B 8.3, Erw. 4.2).2.4 Nachbarbeschwerden gegen Baubewilligungen zählen zu den typischenTatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlicheinzutreten ist (BGE 112 Ib 170 E. 5b; BGE 112 Ib 409 E. 2d; BVR2006, S. 263 f.). Benachbart ist jedes Grundstück, das mit der Baupar-52

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