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EGV-SZ 2009 - Kantonsgericht Schwyz

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B 1.1BVerwaltungsgericht1. Verfahren1.1 Rechtsmittelbefugnis- § 37 Abs. 1 VRP in der seit 1. Januar <strong>2009</strong> gültigen Fassung(Erw. 2.1 – 2.3).- Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung (Erw. 2.4).Aus den Erwägungen:2.1 In § 37 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege(VRP, SR<strong>SZ</strong> 234.110) in der seit 1. Januar <strong>2009</strong> gültigen Fassung vom24. Oktober 2007 wird in Anlehnung an Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes(BGG, SR 173.110) die Rechtsmittelbefugnis neu wiefolgt umschrieben:1Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keineMöglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochteneVerfügung besonders berührt ist; undc) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderungdes Entscheides oder der Verfügung hat.Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung der VRP vom24. Oktober 2007 ist bei hängigen Verfahren das neue Recht anwendbar.Diese Anpassung wurde vom Gesetzgeber vorgenommen, damit auchinskünftig zwischen der kantonalen und bundesrechtlichen Rechtsmittelbefugniskeine Differenz besteht. Inhaltlich ändert sich, vorbehältlicheiner Verschärfung der Legitimation durch das Bundesgericht auf Grundder Formulierung "besonders berührt" (hiezu Marantelli-Sonanini/Huberin Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 11 ff.)an der Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich nichts (RRB Nr. 724/2007vom 20. Mai 2007, Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege,Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 11 mit Hinweisauf BBl 2001 4329). Dass die Einsprachebefugnis in § 65 VRP redaktionellnicht in gleicher Weise angepasst wurde, ist wohl auf ein Versehenzurückzuführen. Dies gilt auch für die in § 30 Abs. 3 Planungs- und51

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